Eine Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 GKG für den Mehrwert des Vergleichs kam hier nicht in Betracht, da bei einem außergerichtlichen Vergleich keine Gerichtsgebühr nach Nr. 1900 GKG-KostVerz. anfällt und damit eine Wertfestsetzung insoweit von Amts wegen nicht statthaft ist.
In Betracht kam daher nur eine Festsetzung nach § 33 RVG für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren.
Soweit das OLG Karlsruhe eine solche Wertfestsetzung ablehnt, ist die Entscheidung m.E. unzutreffend. Schließen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, dann zählt dies für die Anwälte mit zum gerichtlichen Verfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG). Die Gebühren entstehen also für den Anwalt im gerichtlichen Verfahren. Er erhält keine gesonderten außergerichtlichen Gebühren.
Dass das Gericht hier gegebenenfalls in diesen Fällen den Wert ermitteln muss, mag sein, trifft aber auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche zu, bei denen das Gericht die Hintergründe oft auch nicht kennt und erst ermitteln muss. Hätten die Parteien den Vergleich hier nicht außergerichtlich geschlossen, sondern gerichtlich protokollieren lassen, wäre dadurch eine Gebühr nach Nr. 1900 GKG-KostVerz. (vergleichbar Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.) angefallen, so dass das Gericht von Amts wegen den Mehrwert des Vergleichs hätte ermitteln und festsetzen müssen.
In Familiensachen kommt noch ein Weiteres hinzu: So erstreckt sich in Scheidungsverfahren die bewilligte Verfahrenskostenhilfe kraft Gesetzes auch auf einen außergerichtlichen Vergleich über die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Familiensachen. Insoweit muss der Vergleich nicht vor Gericht geschlossen sein. Auch außergerichtliche Mehrwertvergleiche sind aus der Landeskasse zu vergüten. Das bedeutet, dass der Anwalt auch insoweit seine Vergütung aus der Landeskasse erhält. Hierzu muss aber ein Wert festgesetzt werden, da anderenfalls eine Abrechnung mit der Landeskasse nicht möglich ist.
Zu Recht wird daher von der übrigen Rechtsprechung auch angenommen, dass das Gericht einen Wert für außergerichtliche Vergleiche festsetzen muss, zumindest wenn der Vergleich im Zusammenhang mit dem Prozessstoff steht.
Es entspricht auch der Prozessökonomie, dass das Gericht, das bereits mit der Hauptsache befasst ist, den Wert eines außergerichtlichen Vergleichs ermittelt und festsetzt. Immerhin wird dadurch ein weiterer Hauptsacheprozess erspart.
Norbert Schneider
AGS, S. 420 - 422