In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
Das ArbG hat den für die Gerichtsgebühr maßgebenden Wert für die gegen die Abmahnungen vom 6.11.2013 und vom 9.11.2013 gerichteten Anträge zu Unrecht mit zwei Monatsgehältern des Klägers bewertet. Außerdem hat es die Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrags sowie des im Vergleich unter Nr. 4 geregelten Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses offensichtlich übersehen und die Bewertung der Bestandsschutzanträge zu gering bemessen.
Dies war durch Änderung des angefochtenen Beschlusses und Anhebung des Streitwerts zu korrigieren.
a) Das ArbG hat die beiden Abmahnungen vom 6.11.2013 und vom 9.11.2013 mit einer 1,33 Bruttomonatsvergütung des Klägers hier unangemessen zu hoch bewertet. Es folgt zwar insoweit der bisherigen Rspr. des Sächsischen LAG (vgl. Beschl. v. 28.10.2013 – 4 Ta 199/13 u. v. 24.2.2014 – 4 Ta 5/14).
Das Beschwerdegericht hält jedoch in Anlehnung an den modifizierten Streitwertkatalog vom 9.7.2013 (siehe I. Nr. 2.2) an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr fest (vgl. Beschl. v. 26.2.2015 – 4 Ta 128/14).
Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung bemisst sich der Wert einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung unabhängig von der Anzahl und Art der Vorwürfe auf ein Bruttomonatsgehalt. Greift ein Kläger in einem Verfahren mehrere Abmahnungen an, werden diese grundsätzlich mit max. dem Vierteljahresentgelt bewertet. Die Deckelung nach oben folgt aus der Überlegung, dass der Gegenstandswert einer Klage auf Entfernung von Abmahnungen, die i.d.R. einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen müssen, wertmäßig das den Bestand des Arbeitsverhältnisses infrage stellende Kündigungsschutzverfahren nicht übersteigen soll. Auch insoweit folgt die Beschwerdekammer den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte im Arbeitsgerichtsverfahren zu dem in diesem Punkt nunmehr geänderten Streitwertkatalog 2014 (dort I. Nr. 2).
Damit bemisst sich vorliegend der Wert der Klageanträge zu den Nrn. 4 und 5 in Höhe eines Monatsgehalts, mithin i.H.v. 1.136,62 EUR.
Eine Erhöhung auf zwei Monatsgehälter kam hier nicht in Betracht, da beide Abmahnungen einen gleichartigen Pflichtverstoß, nämlich das unentschuldigte Fehlen des Klägers an seinem Arbeitsplatz, rügen und zeitlich eng aufeinander folgen.
Der Kläger hat zwar beide Abmahnungen mit jeweils zwei getrennten Anträgen – einem auf Rücknahme der Abmahnung und einem auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte – angegriffen. Der jeweilige Antrag auf Rücknahme der Abmahnung ist jedoch notwendiger Bestandteil des damit jeweils korrespondierenden Leistungsantrags und bewirkt gegenüber Letzterem keine Werterhöhung, so dass es mit der Bewertung in Höhe einer Bruttomonatsvergütung sein Bewenden hat.
b) Der vom ArbG übergangene Weiterbeschäftigungsantrag wird vom Beschwerdegericht gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO in Übereinstimmung mit der st. Rspr. der Beschwerdekammer (vgl. statt vieler: Beschl. v. 26.9.2011 – 4 Ta 205/11) mit einem Monatsgehalt bewertet.
c) Die Bestandsschutzanträge wirken sich vorliegend streitwertmäßig i.H.v. 3.902,39 EUR aus.
Die Beschwerdekammer schließt sich auch insoweit dem überarbeiteten Streitwertkatalog vom 9.7.2014 an und gibt ihre bisherige Rspr. ausdrücklich auf, dass die Folgekündigung grundsätzlich mit einem Monatsgehalt zu bewerten sei, wenn zwischen den Kündigungen keine wirtschaftliche Identität besteht und die weitere Kündigung in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der zunächst ausgesprochenen Kündigung ausgesprochen wurde (vgl. Beschl. v. 10.2.2015 – 4 Ta 247/14 u. v. 14.7.2014 – 4 Ta 102/14).
Im Hinblick auf die höchst unterschiedliche Rspr. der Landesarbeitsgerichte und den Umstand, dass wegen der nicht statthaften Rechtsbeschwerde eine Vereinheitlichung der Rspr. durch das BAG nicht erfolgen kann, haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eine Kommission eingerichtet (vgl. TZA-Ziehmann, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 1. Aufl., Rn 19), die im Rahmen einer bundesweit geltenden Empfehlung eine Streitwerttabelle erarbeitet hat. Diese Tabelle ist in der Präsidentenkonferenz des Jahres 2014 zur Veröffentlichung freigegeben worden. Damit wurde die Basis dafür geschaffen, bundesweit zu einer möglichst einheitlichen Spruchpraxis zu finden.
Dem Gesichtspunkt, eine bundesweit einheitliche Streitwertpraxis zu ermöglichen, misst das Beschwerdegericht nunmehr ein überwiegendes Gewicht bei.
Daraus folgt für den vorliegenden Streitfall:
Die fristlose Kündigung vom 9.11.2013 wirkt sich als diejenige mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt mit dem vollen Quartalsverdienst aus, wobei der Quartalsverdienst auch bei einer Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat – wie hier –, nach nunmehr geänderter Rspr. der Beschwerdekammer (vgl. Beschl. v. 10.11.2014 – 4 Ta 218/14) Anwendung findet (so auch I. Nr. 19 und I. Nr. 20.3 Abs. 1 S. 3 des überarbeiteten S...