Die Festsetzung des Verfahrenswerts mit 8.000,00 EUR beruht auf § 48 Abs. 1 u. 3 FamGKG. Dabei berücksichtigt der Senat verfahrenswerterhöhend den Umfang sowie die Dauer des Verfahrens.
Auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung ist entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin insoweit nicht abzustellen. Mit der Einführung des FamGKG hat der Gesetzgeber für Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen i.S.v. § 200 Abs. 1 und 2 FamFG Regelwerte für die Verfahren bestimmt, die nach § 48 Abs. 3 FamGKG "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls" erhöht oder verringert werden können. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass die erstmals eingeführten festen Werte auf der "Vergleichbarkeit der Fälle" beruhen und "der Arbeitserleichterung für die Gerichte" dienen sollen (BT-Drucks 16/6308, S. 307). Der Regelwert für Ehewohnungssachen nach §§ 1361b BGB, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beträgt 3.000,00 EUR. Hiervon werden auch Verfahren auf Nutzungsentschädigung erfasst, ohne dass für die Bemessung des Verfahrenswerts § 745 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 ZPO oder die §§ 42, 51 FamGKG heranzuziehen sind (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 692 [= AGS 2013, 287]; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1980 [= AGS 2014, 31]; OLG Hamm FamRZ 2013, 1421 [= AGS 2013, 183]; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424 [= AGS 2011, 197]; OLG Celle AGS 2014, 279 [für Haushaltsverfahren]; a.A. OLG Frankfurt AGS 2013, 341).
Das Verfahren nach § 1361b Abs. 1 BGB ist auf die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens gerichtet. Der in Abs. 3 S. 2 der Vorschrift geregelte Anspruch dient der Kompensation des mit der Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten eintretenden (vorläufigen) Rechtsverlusts. Dem Vorteil des verbleibenden Ehegatten entspricht daher die Nutzungsentschädigung zugunsten des weichenden Ehegatten. Da für die Wohnungszuweisung der Regelwert gesetzlich festgelegt ist, ist die Bewertung des hiermit korrespondierenden Entschädigungsanspruchs in gleicher Höhe sachlich gerechtfertigt, zumal der Gesetzgeber eine Differenzierung der Verfahrenswerte für die ihm bekannten Ansprüche aus § 1361b Abs. 1 u. 3 BGB nicht vorgenommen hat. § 48 FamGKG umfasst daher auch Verfahren auf Nutzungsentschädigung, sodass auch hierfür der einheitliche Wert in Ansatz zu bringen ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 4. Aufl., § 48 FamGKG Rn 5; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., § 48 FamGKG Rn 3 [der auf einen eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut abstellt]). Der Senat folgt aus diesen Gründen nicht der von Schneider (Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, Anhang I unter Stichwort: "Nutzungsentschädigung in Ehewohnungssachen") vertretenen Auffassung, aus dem Sachzusammenhang und der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass von § 48 FamGKG nur die Wohnungszuweisung, nicht jedoch der Anspruch auf Nutzungsentschädigung erfasst werde. Zwar wird in der Gesetzesbegründung auch auf die frühere Regelung in § 100 Abs. 2 KostO a.F. abgestellt. Dies geschieht jedoch erkennbar nur zur Begründung eines niedrigeren Verfahrenswertes für die Ehewohnungssachen nach § 1361b BGB.