Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das LG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht wegen der mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Antragstellers zurückgewiesen werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für den Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren möglich (Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 114 Rn 8 m.w.N.). Dies gebietet schon der Grundsatz der Chancengleichheit.
Die Eigenart und die inhaltliche Bedeutung des selbstständigen Beweisverfahrens für die beteiligten Parteien zwingt zu einer einschränkenden Interpretation des Begriffes der erfolgversprechenden Rechtsverteidigung, wie § 114 ZPO ihn versteht. Diese kann in Anlehnung an das Erfordernis einer berechtigten Interessenverfolgung auf Antragstellerseite nur in einer berechtigten Interessenverteidigung des Antragsgegners bestehen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.4.2003 – 4 W 58/03). Der Antragsgegner des Verfahrens kann – ob er dem (zulässigen) Antrag des Antragstellers widerspricht oder ob er ihm zustimmt – die Durchführung des Verfahrens nicht vermeiden. Er wird, auch wenn er sich nicht wehren will, in das Verfahren hineingezogen. Angesichts der Notwendigkeit, das rechtliche Gehör des Antragsgegners zu sichern und ihm die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen, muss es deshalb für die Bejahung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ausreichen, wenn das prozessuale Verhalten des Antragsgegners einer sinnvollen Beteiligung an dem Verfahren zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Parteiinteressen dient (OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2000 – 13 W 62/00; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 114 ZPO Rn 8).
Eine so verstandene Rechtsverteidigung ist daher zumindest dann hinreichend erfolgversprechend, wenn der Antragsgegner ein rechtliches Interesse daran hat, bei den Feststellungen durch einen Sachverständigen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (so OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2000 – 13 W 62/00; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 114 ZPO Rn 8) bzw. wenn eine Anwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 1 oder 2 ZPO angezeigt ist (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.4.2003 – 4 W 58/03 m.w.N.).
Nichts anderes gilt in dem hier vorliegenden Fall, in welchem der Antragsgegner des selbstständigen Beweisverfahrens seine Rechte gegen seinen Lieferanten im Wege der Streitverkündung zu wahren sucht. Die Streitverkündung ist, obwohl sie erst nach Eingang des Gutachtens erfolgt ist, geeignet, die Rechtsposition des Beklagten in einem eventuellen Folgeprozess gegen seinen Lieferanten zu verbessern. Die Möglichkeit der Streitverkündung und die dafür einzuhaltenden Formvorschriften muss eine nicht juristisch vorgebildete Partei nicht kennen. In dem vorliegenden Fall diente die Streitverkündung und damit letztlich auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts einer zweckentsprechenden Wahrnehmung der Parteiinteressen des Antragstellers.
Da das LG noch keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wird die Sache an das LG zurückverwiesen. Die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ist anhand der bisher vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend belegt, so dass eine Entscheidung des Senats nicht ohne Weiteres möglich ist.
AGS, S. 408 - 409