Der Angeklagte, dem der Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, legte gegen das Urteil des AG Berufung ein. Das LG beraumte daraufhin Termin zur Berufungsverhandlung an. Am Terminstag nahm der Beschwerdeführer die Berufung im Anschluss an ein Rechtsgespräch und nach Rücksprache mit dem Angeklagten in dessen Auftrag noch vor Aufruf der Sache zurück.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer, die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Pflichtverteidigergebühren und Auslagen i.H.v. 537,88 EUR festzusetzen. Dabei machte er neben einer Verfahrensgebühr und einer Pauschale für Post- und Telekommunikation eine Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV i.H.v. 216,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer geltend.
Die Rechtspflegerin des AG lehnte die Erstattung einer Terminsgebühr ab und setzte die dem Pflichtverteidiger zu zahlende Vergütung – im Übrigen antragsgemäß – auf 280,84 EUR fest. Die Absetzung begründete die Rechtspflegerin damit, dass ein Hauptverhandlungstermin vor dem Berufungsgericht nicht stattgefunden habe und die beantragte Terminsgebühr daher nicht erstattungsfähig sei.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner als "Beschwerde" bezeichneten (Erst-)Erinnerung.
Zur Begründung trug er vor, er sei zu dem anberaumten Termin erschienen. Der Termin habe nicht stattgefunden, weil der Angeklagte – erst aufgrund des dringenden Anratens der Kammervorsitzenden in dem auf ihre Anregung geführten Rechtsgespräch – von ihm dahin beraten worden sei, die Hauptverhandlung nicht stattfinden zu lassen, und sich dann entsprechend entschieden habe. Die Gründe, die zur Rücknahme der Berufung geführt hätten, habe er, der Beschwerdeführer, nicht zu vertreten.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse, dessen Auffassung zufolge der Beschwerdeführer auf dem Willen seines Mandanten beruhende verfahrensrechtliche Erklärungen gegen sich gelten zu lassen habe, half die Rechtspflegerin des AG der Erinnerung aus den Gründen des Vergütungsbeschlusses nicht ab und legte die Sache dem Richter zur Entscheidung über die Erinnerung vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Richterin des AG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer selbst habe durch die vor Aufruf der Sache erklärte Rücknahme der Berufung den Grund für die Nichtverhandlung gesetzt und daher keinen Anspruch auf die Terminsgebühr. Der Umstand, dass die Rücknahme des Rechtsmittels im Interesse des Mandanten erfolgt sei, führe zu keiner anderen Bewertung.
Gegen den Beschluss des AG wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner "sofortigen Beschwerde", die er im Wesentlichen darauf stützt, dass er an den Auftrag des Angeklagten, gegen das Urteil Berufung einzulegen, gebunden gewesen sei, bis ihn dieser noch vor Beginn der Hauptverhandlung beauftragt habe, die Berufung zurückzunehmen.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG vorgelegt.
Das LG hat der Beschwerde stattgegeben.