Der Beschwerdeführer kann – neben der bereits festgesetzten Vergütung – als Pflichtverteidiger gem. § 55 Abs. 1 RVG die Erstattung einer Terminsgebühr im Berufungsverfahren (Nr. 4126 VV) i.H.v. 216,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV), insgesamt also die Zahlung eines Betrages von 257,04 EUR aus der Landeskasse verlangen. Denn er ist zu dem vom Berufungsgericht anberaumten Termin erschienen. Dass der Termin nicht stattgefunden hat, ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten.
Grundsätzlich ist für die Entstehung einer Terminsgebühr gem. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV die – vorliegend nicht erfolgte – Teilnahme des Rechtsanwalts als Verteidiger im Hauptverhandlungstermin erforderlich. Nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr ausnahmsweise auch schon dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Rechtsanwalt den unter Umständen schon zur Vorbereitung des Termins erbrachten, durch dessen Nichtzustandekommen nunmehr nutzlos gewordenen Zeitaufwand zu vergüten (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 221). Voraussetzung für den Anspruch auf eine Terminsgebühr nach der vorgenannten Vorschrift ist aber, dass den im Gerichtsgebäude erschienenen Rechtsanwalt an dem Nichtstattfinden des Termins kein Verschulden trifft.
Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hat namens und im Auftrag seines Mandanten im Gerichtsgebäude eine Erklärung abgegeben, die zwar das Nichtstattfinden des Termins verursacht hat, dem Rechtsanwalt aber im gebührenrechtlichen Sinne nicht vorzuwerfen ist.
Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen dem Verteidiger das Ausfallen des Termins tatsächlich zur Last gelegt werden kann, ist zunächst die Ausnahmeregelung in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV heranzuziehen. Diese Regelung, nach der der Rechtsanwalt die Terminsgebühr – trotz seines Erscheinens – nicht erhält, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist, zeigt, dass hinsichtlich des Verlustes des Gebührenanspruchs darauf abzustellen ist, ob der Verteidiger es selbst in der Hand hatte, sein nutzloses Erscheinen im Termin zu vermeiden. Dementsprechend sollte ein Rechtsanwalt, um nicht den Verlust dieses Anspruchs zu riskieren, dafür Sorge tragen, dass ihn Terminsabladungen rechtzeitig erreichen (OLG München AGS 2004, 150).
Vor dem Hintergrund, dass insbesondere das Ausbleiben des Angeklagten im Termin vom Gesetzgeber als Beispiel für ein vom Verteidiger nicht zu vertretendes Ausfallen des Termins genannt worden ist (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 221), wird deutlich, dass Umstände, die nicht dem Organisationsbereich des Rechtsanwalts zuzuordnen, sondern auf das Verhalten des Mandanten und dessen Willen zurückzuführen sind, keinen Grund darstellen sollen, den der Rechtsanwalt zu vertreten hätte.
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt erfolgt nach Absprache mit dem Mandanten und erfordert gem. § 302 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung. Dabei ist es unerheblich, welche Vorgehensweise der Verteidiger bei der anwaltlichen Beratung empfohlen hat. Entscheidend ist letztlich der Wille des Angeklagten, den der Verteidiger im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten pflichtgemäß umzusetzen hat. Daher kann eine im Auftrag des Angeklagten abgegebene prozessrechtliche Erklärung wie die Rücknahme eines Rechtsmittels, die einem bereits anberaumten Termin nachträglich den Rechtsgrund entzieht und die Aufhebung dieses Termins zur Folge hat, nicht als eine dem Verteidiger im gebührenrechtlichen Sinne anzulastende Handlung angesehen werden. Der Verteidiger muss für eine auf dem Willen seines Mandanten beruhende verfahrensrechtliche Erklärung (finanziell) nicht geradestehen.
Ebenso wenig hat es der Verteidiger zu vertreten, wenn er – wie im vorliegenden Fall – die Rücknahme des Rechtsmittels erst im Gerichtsgebäude erklärt, nachdem er dort von seinem Mandanten einen entsprechenden Auftrag erhalten hat. Wann sich der Angeklagte für diese Vorgehensweise entscheidet, mag zwar von einer vorangegangenen anwaltlichen Beratung abhängen, ist aber in erster Linie eine Frage der zwischen Verteidiger und Mandanten abgestimmten Verteidigungsstrategie. Könnte man dem Verteidiger vorwerfen, dem Mandanten zu spät zu einer Rücknahme des Rechtsmittels geraten zu haben, liefe dies darauf hinaus, nachträglich die Verteidigungsstrategie gegebenenfalls gebührenrechtlich zu sanktionieren (vgl. Burhoff, RVGreport 2011, 64).
Dem Beschwerdeführer kann im Übrigen ein derartiger Vorwurf auch nicht gemacht werden. Denn nach seinem Vorbringen, an dessen Richtigkeit zu zweifeln es keinen Anlass gibt, hat er seinem Mandanten erst aufgrund des eindringlichen Anratens der Kammervorsitzenden in einem von ihr gesuchten Rechtsgespräch empfohlen, die Berufung zurückzunehmen.
Keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV hat ein Verteidiger allerdings, wenn er das Gerichtsgebäude zur T...