Das Gericht hat bei Zurücknahme oder Verwerfung der Berufung von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden und diese dem Berufungsführer aufzuerlegen (§ 516 Abs. 3 ZPO). Damit ist jedoch nur die Kostengrundentscheidung getroffen. Ob tatsächlich ein Erstattungsanspruch besteht, hängt davon ab, ob durch das Berufungsverfahren Kosten ausgelöst worden sind.
Die bloße Zustellung der Berufung an den vorinstanzlichen Anwalt kann solche Kosten nicht auslösen, da die Empfangnahme und die Weiterleitung an den Mandanten nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG noch mit zur Vorinstanz zählen und durch die dortigen Gebühren abgegolten werden.
Erforderlich ist eine darüber hinausgehende Tätigkeit, die sich nicht notwendigerweise in den Gerichtsakten niederschlagen muss. Es ist also nicht unbedingt erforderlich, dass ein Zurückweisungsantrag gestellt wird o.Ä. Selbst eine Bestellung im Berufungsverfahren gegenüber dem Gericht ist nicht erforderlich. Auf Seiten des Anwalts des Berufungsbeklagten kann die Vergütung für das Berufungsverfahren auch "außerhalb der Gerichtsakte" entstehen, etwa durch Beratung des Mandanten. Erforderlich ist aber immer ein Auftrag zur Vertretung im Berufungsverfahren. Die Verfahrensgebühr entsteht nämlich mit Auftragserteilung. Eine Tätigkeit nach außen hin ist nicht erforderlich. Selbst dies war hier nicht vorgetragen, so dass das Gericht zutreffenderweise keine Kosten festsetzen konnte.
Wird der Anwalt im Berufungsverfahren auf Seiten des Berufungsbeklagten beauftragt, ist es zweckmäßig, sich zur Klarheit bei Gericht zu bestellen und einen Bestellungsschriftsatz zur Akte zu reichen. In diesem Fall bedarf es in der Regel keiner weiteren Glaubhaftmachungen mehr, da die Tätigkeit des Anwalts aktenkundig ist.
Es empfiehlt sich auch, in der Regel bereits den Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu stellen. Zwar ist der Antrag auf Zurückweisung der Berufung solange nicht notwendig, als der Berufungskläger selbst keinen Antrag und keine Begründung eingereicht hat. Wird allerdings der Antrag oder die Begründung später nachgereicht, wird der vorzeitig gestellte Zurückweisungsantrag im Nachhinein als notwendig angesehen, so dass die volle 1,6-Verfahrensgebühr zu erstatten ist. Einer erneuten Antragstellung bedarf es dann nicht. Daher ist in diesem Falle die volle 1,6-Verfahrensgebühr auch zu erstatten, wenn der Anwalt des Berufungsklägers von der nachträglich eingereichten Berufungsbegründung keine Kenntnis mehr erlangt, etwa weil zuvor noch die Berufung zurückgenommen wird oder das Gericht sogleich nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet.
Norbert Schneider
AGS, S. 441 - 442