Die nach § 66 GKG statthafte Erinnerung ist unbegründet.
1. Allerdings bestehen Zweifel, ob der Kostenschuldner überhaupt eine Erinnerung hat einlegen wollen und eingelegt hat. Zwar hat er bei buchstabengetreuer Auslegung auf die Frage der Kostenstelle, ob seine Eingabe auch als Erinnerung anzusehen sei, mit der bejahenden Wendung "Natürlich" geantwortet. Zur Begründung seines Begehrens bringt er jedoch keinerlei materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung vor, sondern verweist allein auf seine fehlende Zahlungsfähigkeit.
Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen des Beitreibungsverfahrens legt das Gericht die Eingabe des Kostenschuldners aber gleichwohl als Erinnerung aus.
2. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch den Einzelrichter.
3. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass sie durch den nicht postulationsfähigen Kostenschuldner persönlich eingelegt worden ist. Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungsverfahren von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang – ebenso wie nach § 62a FGO in der bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung – ausgenommen (Senatsbeschl. v. 17.11.2011 – X E 1/11, BFH/NV 2012, 428, u. v. 21.6.2012 – X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618).
4. Gegen den Inhalt der Kostenrechnung als solche erhebt der Kostenschuldner keine Einwendungen. Auch eine Prüfung von Amts wegen führt zu dem Ergebnis, dass die Kostenrechnung dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Gebührentatbeständen. Diese gesetzlichen Vorschriften sind von der Kostenstelle zutreffend angewendet worden. Auch gegen die Bemessung des Streitwerts bestehen keine Bedenken.
5. Der Umstand, dass die festgesetzten Gerichtskosten (70,00 EUR) den angenommenen Streitwert (21,00 EUR) um nahezu das Dreieinhalbfache übersteigen, führt jedenfalls unter den besonderen Verhältnissen des Streitfalls nicht dazu, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Korrektur der Kostenrechnung vorzunehmen wäre.
a) Allerdings hat das BVerfG wiederholt entschieden, dass Vorschriften über Gerichtsgebühren sowohl den verfassungsrechtlichen Grenzen für Gebührenregelungen genügen als auch der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs im Rechtsstaat (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) Rechnung tragen müssen. Dabei muss zum einen ein sachgerechtes Verhältnis zwischen der Höhe der Gebühren und den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen staatlichen Leistung gegeben sein. Zum anderen darf die Gebühr nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat. Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürfen ihn weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 12.2.1992 – 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337, unter C.I.1., u. v. 23.5.2012 – 1 BvR 2096/09, NJW 2013, 2882, unter IV.1.a, m.w.N.).
Das BVerfG hat allerdings auch das Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr anerkannt. Deshalb kann nicht gefordert werden, dass der Staat bei geringfügigem wirtschaftlichen Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellt. Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges wird aber regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt, da unter solchen Umständen ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte in aller Regel Abstand nehmen wird. Ihm würde die Möglichkeit, den Streit in einem geordneten Verfahren auszutragen, damit praktisch genommen (BVerfG-Beschl. in BVerfGE 85, 337, unter C.I.1.b, m.w.N.).
b) Die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebende Kostenhöhe von 70,00 EUR genügt unter den besonderen Umständen des Streitfalls noch den angeführten verfassungsrechtlichen Maßstäben.
Der tatsächliche Aufwand, der dem Staat für die Bearbeitung der Beschwerde des Kostenschuldners insbesondere durch die Personalkosten für die drei mit der Entscheidung befassten Berufsrichter, die Geschäftsstellenbeamtinnen und die Mitarbeiterinnen des Schreibdienstes entstanden sind, übersteigt die angeforderten Gerichtskosten erheblich.
Zwar übersteigen andererseits die Gerichtskosten den angenommenen Streitwert erheblich. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Streitwert – weil es sich um ein Verfahren der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vo...