Gegen die in Urteilsform ergangene Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Allerdings hat das AG die falsche Entscheidungsform gewählt. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG hat die Streitwertfestsetzung durch Beschluss zu erfolgen. Stattdessen hat das AG den Streitwert im Urteil festgesetzt. Erlässt ein Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form, dürfen die Parteien dadurch keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung", BGH NJW 2013, 2358 m.w.N.). Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH NJW 2013, 2358 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, dass das statthafte Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung die Beschwerde ist.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG sowie § 68 Abs. 1 S. 3 GKG). Mit der Beschwerde wird eine Beschwer in eigenen Rechten geltend gemacht. Zudem übersteigt die Beschwerde den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG).
Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet.
Das AG hat zu Recht die Streitwertfestsetzung auf §§ 48 Abs. 1, 45 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG gestützt. Der von dem AG festgesetzte Streitwert ist lediglich um 100,00 EUR zu reduzieren.
Dabei setzt sich der Streitwert aus dem Wert der Klageforderung und dem Wert der Gegenforderung zusammen. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 3 GKG. In dieser Vorschrift heißt es: "Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht."
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 GKG sind gegeben.
Insbesondere haben die Beklagten – entgegen ihrer Annahme – die Aufrechnung lediglich hilfsweise geltend gemacht. Verteidigt sich eine beklagte Partei gegenüber der Klageforderung mehrfach, d.h. beruft sich die beklagte Partei zum einen auf eine Aufrechnung und bestreitet sie zum anderen die anspruchsbegründenden Tatsachen oder/und beruft sie sich gleichzeitig auf sonstige Einreden i.S.d. ZPO, ist die Aufrechnung im Zweifel als Eventualaufrechnung zu werten (Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl. 2010, Rn G –16). Eine ausdrückliche Erklärung der hilfsweisen Aufrechnung ist hingegen nicht erforderlich (Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl. 2010, Rn G –16). Dementsprechend ist das Gericht bei einem Bestreiten der Klageforderung und erklärter Aufrechnung gebunden, zunächst über das Bestreiten vollständig zu entscheiden (vgl. RGZ 167, 257). Nur soweit danach die Klage ganz oder teilweise erfolgreich wäre, ist auf die Eventualaufrechnung einzugehen (vgl. RGZ 167, 257). Von dieser Prüfungsreihenfolge kann nur dann abgesehen werden, wenn die beklagte Partei erklärt hätte, sie wolle die klagebegründenden Tatsachen unstreitig stellen und sich auf die erklärte Aufrechnung beschränken (vgl. RGZ 167, 257).
Daran gemessen haben die Beklagten die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt. Sie haben die Klageforderung bestritten, worüber das AG zunächst zu befinden hatte, bevor es sich mit der Aufrechnung befassen konnte. Das AG durfte nicht, wie die Beklagten geltend machen, das Bestreiten der Aktivlegitimation offenlassen und über die Klage lediglich aufgrund der erklärten Aufrechnung entscheiden. Die Beklagten haben nicht durch eine entsprechende Prozesserklärung klargestellt, dass sie lediglich eine Primäraufrechnung geltend machen. Sie haben insbesondere nicht die Klageforderung als solche unstreitig gestellt.
Rechtsfolge des § 45 Abs. 3 GKG ist, dass der Wert der Klageforderung und der Wert der Gegenforderung zu addieren sind. Die Klageforderung beträgt 880,60 EUR. Als Gegenforderung haben die Beklagten zwar 5.148,28 EUR geltend gemacht. Eine rechtskraftfähige Entscheidung (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO) ist durch das AG aber lediglich hinsichtlich eines Teils der Gegenforderung, nämlich 880,60 EUR ergangen. Mithin beträgt der Streitwert zweimal 880,60 EUR, zusammen 1.761,20 EUR.
Bei der Streitwertfestsetzung haben nach § 43 Abs. 1 GKG Nebenforderungen unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass neben der Zinsforderung auch die Mahn- und Auskunftskosten den Streitwert nicht erhöhen. Deshalb ist die Streitwertfestsetzung des AG um zweimal 50,00 EUR zu reduzieren, so dass sich ein Streitwert von l...