Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie entspricht den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers, auf die das Gericht zutreffend hingewiesen hat, lässt sich aber nur mit Blick auf die Historie der Norm verstehen. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG trat als Art. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.7.2004 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt lautete § 66 Abs. 3 S. 2 GKG, der dort die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdegerichte bestimmt, noch wie folgt: "Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht." Von einer solchen Sonderregelung hatte der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 JVEG hingegen ausdrücklich abgesehen, da im Bereich des JVEG kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung gesehen wurde, weil die nach dem JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen keine besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen (BT-Drucksache 15/1971, S. 180). Mit Inkrafttreten des FamGKG zum 1.9.2009 wurde § 66 Abs. 3 S. 2 GKG dann geändert und die dortige Sonderregelung zu § 119 Abs. 1 GVG gestrichen. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden, denn die Streichung erfolgte lediglich deshalb, weil die Familiensachen nunmehr im FamGKG geregelt waren.
Es bleibt deshalb dabei, dass nächsthöheres Gericht i.S.d. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG auch in Familiensachen stets das Landgericht ist, wie es auch in Rspr. und Lit. zutreffend und überwiegend vertreten wird. Aufgrund der Historie und dem Sinn und Zweck der Regelung, dürfte das auch in den übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, in denen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG das OLG entscheidet.
Der Frage, ob in Familiensachen das LG oder OLG über die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG entscheidet, kommt eine wichtige Bedeutung zu. Hat das LG als Beschwerdegericht entschieden, ist die weitere Beschwerde zulässig, wenn das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 4 Abs. 5 S. 1 JVEG). Über die weitere Beschwerde entscheidet dann das OLG (§ 4 Abs. 5 S. 3 JVEG). Hat hingegen das OLG als Beschwerdegericht entschieden, z.B. wenn das LG in erster Instanz über eine gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG entschieden hat, ist die OLG-Entscheidung unanfechtbar. Eine Beschwerde an den BGH oder ein anderes oberstes Bundesgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Dipl. Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg
AGS, S. 406 - 407