Das Vermittlungsverfahren zählt zu den Kindschaftssachen. Es fällt deshalb eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. an. Die Gebühr entsteht bereits mit Eingang des Antrags auf Durchführung des Vermittlungsverfahrens und in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren mit der ersten Tätigkeit des Gerichts. Danach kann die Gebühr weder entfallen noch sich ermäßigen. Der Ausgang des Verfahrens bleibt deshalb für die Gebührenerhebung unerheblich.
An der Gebührenpflicht ändert auch die Tatsache nichts, dass bei Einführung des Vermittlungsverfahrens ausdrücklich keine Gerichtsgebühren in der Kostenordnung vorgesehen waren. Denn damals waren in §§ 94, 95 KostO keine pauschalen Verfahrensgebühren für die Sorge- und Umgangsrechtsverfahren vorgesehen. Mit dem Inkrafttreten des FamGKG hat der Gesetzgeber hingegen für die Kindschaftssachen pauschal die Verfahrensgebühr der Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. eingeführt. Um Kindschaftssachen von einer Gebührenpflicht auszunehmen, bedurfte es einer ausdrücklichen Benennung der gebührenfreien Kindschaftssachen in der Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. Obwohl der Gesetzgeber Kenntnis von dem Vermittlungsverfahren des ebenfalls mit dem FamGKG eingeführten § 165 FamFG besaß, wurde eine entsprechende Nennung dieser Verfahren in Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. unterlassen, sodass auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann und folglich auch eine analoge Anwendung der Befreiungsregelung auf die Verfahren nach § 165 FamFG ausscheidet.
Neben der Gerichtsgebühr sind die gerichtlichen Auslagen (Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz.) einzuziehen.
Für die Gebühr haftet neben Entscheidungs- und Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 1, 2 FamGKG) auch der antragstellende Elternteil als Antragsschuldner (§ 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG), weil es sich bei dem Vermittlungsverfahren um ein reines Antragsverfahren handelt (§ 165 Abs. 1 S. 1 FamFG).
Schließt sich einem gescheiterten Vermittlungsverfahren ein Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren nach § 165 Abs. 5 S. 3 FamFG an, entstehen hierfür keine gesonderten Gerichtsgebühren, wenn das anschließende Verfahren von Amts wegen oder innerhalb der Monatsfrist des § 165 Abs. 5 S. 3 FamFG auf Antrag eingeleitet wird.