Es gilt § 41 FamGKG, wonach regelmäßig vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen ist. Da dieser wegen § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG 3.000,00 EUR beträgt, wird der Wert für die einstweilige Anordnung im Regelfall auf 1.500,00 EUR festzusetzen sein. Das gilt wegen § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Anwaltsvergütung.

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