1. Anwaltsvergütung
Wird nach Abschluss des Umgangsverfahren später die Abänderung der Umgangsentscheidung oder der Umgangsvereinbarung beantragt, stellt das Abänderungsverfahren gegenüber dem ursprünglichen Umgangsverfahren eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit dar.
Der Anwalt verdient die Gebühren in dem Abänderungsverfahren daher erneut. Anrechnungsregelungen bestehen nicht. Unerheblich ist deshalb auch, ob das Abänderungsverfahren innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Abschluss des ursprünglichen Umgangsverfahrens eingeleitet wird, denn § 15 Abs. 5 RVG findet keine Anwendung.
Hinweis
Da das Abänderungsverfahren stets eine neue Angelegenheit darstellt, die neue Kosten auslöst, bedarf es auch stets einer neuen Beantragung und Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe!
Beispiel
Im Jahr 2019 wird Antrag wegen Regelung des Umgangsrechts gestellt. Das Gericht führt einen Erörterungstermin durch. In dem Termin schließen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Im Jahr 2021 wird der Antrag auf Abänderung der Umgangsvereinbarung gestellt. Das Gericht führt in dem Abänderungsverfahren erneut einen Erörterungstermin durch. Im Anschluss daran ergeht Endentscheidung. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
I. Umgangsverfahren |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
241,20 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
201,00 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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4. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
USt., Nr. 7008 VV |
137,47 EUR |
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Gesamt |
860,97 EUR |
II. Abänderungsverfahren |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
241,20 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
USt., Nr. 7008 VV |
99,28 EUR |
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Gesamt |
621,78 EUR |
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Gesamt I. + II. |
1.482,75 EUR |
2. Gerichtskosten
Auch für die Gerichtskosten gilt das Abänderungsverfahren stets als besonderes Verfahren (§ 31 Abs. 2 S. 1 FamGKG), sodass die 0,5-Verfahrensgebühr der Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. erneut anfällt.
Für die Haftung, die sich nach § 24 Nr. 1, 2 FamGKG bestimmt, ist zu beachten, dass die in dem jeweiligen Verfahren ergangene Kostenentscheidung oder erfolgte Kostenübernahme sich nur auf dieses Verfahren erstreckt. Die im Abänderungsverfahren ergangene Kostenentscheidung führt deshalb nicht zu einer Änderung der im ursprünglichen Verfahren ergangenen Kostenentscheidung oder Kostenübernahme.
Beispiel
Im Jahr 2019 wird Antrag wegen Regelung des Umgangsrechts gestellt. Es ergeht Endentscheidung. Im Jahr 2021 wird der Antrag auf Abänderung der Umgangsvereinbarung gestellt. Es ergeht erneut Endentscheidung. Der Wert wird in beiden Verfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
I. Umgangsverfahren |
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0,5-Verfahrensgebühr, |
54,00 EUR |
Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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II. Abänderungsverfahren |
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0,5-Verfahrensgebühr, |
54,00 EUR |
Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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