1. Verfahrensrechtliches
Vereitelt oder erschwert ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Umgangsentscheidung oder einer vom Gericht gebilligten Umgangsentscheidung, so vermittelt das Familiengericht zwischen beiden Elternteilen. Das Umgangsvermittlungsverfahren wird lediglich auf Antrag eingeleitet, der durch einen Elternteil gestellt werden kann (§ 165 Abs. 1 S. 1 FamFG). Das Gericht hat einen Vermittlungstermin durchzuführen. In dem Termin sollen die Folgen des Unterbleibens des Umgangs erörtert und auf ein Einvernehmen zwischen den Eltern hingewirkt werden. Bleibt das Vermittlungsverfahren erfolglos, ist dies durch unanfechtbaren Beschluss festzustellen (§ 165 Abs. 5 S. 1 FamFG). Das Gericht hat dann von Amts wegen zu prüfen, ob ein neues Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren einzuleiten ist oder Ordnungsmittel ergriffen werden müssen.
Die Kosten des Umgangsvermittlungsverfahren sind als Teil der Kosten des anschließenden Umgangs- oder Sorgerechtsverfahrens zu behandeln, wenn das Verfahren von Amts wegen oder innerhalb eines Monats auf Antrag eines Elternteils eingeleitet wird (§ 165 Abs. 5 S. 3 FamFG).
2. Anwaltsvergütung
Es entstehen dieselben Gebühren wie im erstinstanzlichen Hauptverfahren, sodass eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und – bei Durchführung eines Vermittlungstermins – eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) verdient wird. Daneben kann eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) entstehen.
Im Verhältnis zu dem sich nach § 165 Abs. 5 S. 3 FamFG anschließendem Verfahren stellt § 17 Nr. 8 RVG ausdrücklich klar, dass das Vermittlungsverfahren eine eigenständige Angelegenheit darstellt. Die Gebühren und Auslagen fallen daher in beiden Verfahren gesondert an. Zu beachten ist jedoch die Anrechnungsvorschrift der Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV. Danach ist die im Vermittlungsverfahren entstandene Verfahrensgebühr auf die im anschließenden Verfahren entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen.
Die Anrechnung ist jedoch nur vorzunehmen, wenn es sich um ein Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren handelt, dass nach § 165 Abs. 5 S. 3 FamFG von Amts wegen oder innerhalb der Monatsfrist auf Antrag eingeleitet wurde. Wird das Verfahren hingegen später auf Antrag oder Anregung eines Elternteils eingeleitet, greift die Anrechnungsregelung nicht. Das folgt zwar nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut, der nur ein "anschließendes Verfahren" benennt, aber aus der Gesetzesbegründung. Die heutige Regelung des § 165 Abs. 5 S. 2, 3 FamFG entspricht § 52a Abs. 5 S. 2, 3 FGG, der mit Wirkung zum 1.7.1998 eingeführt wurde, während die heute in Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV eingestellte Anrechnungsregelung dem damaligen § 118 Abs. 2 S. 2 BRAGO entspricht. Hierzu hat der Gesetzgeber ausgeführt:
"Die Anrechnungsvorschrift bewirkt, dass bei Erfolglosigkeit eines Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG-E die dafür entstandene Geschäftsgebühr auf diejenige anzurechnen sein soll, die für das anschließende Verfahren nach § 52a Abs. 4 S. 2 und 3 FGG-E entsteht."
Anschließendes Verfahren i.S.d. Regelung ist folglich nicht jedes anschließende Sorge- oder Umgangsverfahren, sondern nur ein nach § 165 Abs. 5 S. 3 FamFG eingeleitetes Verfahren.
Für die Terminsgebühr besteht keine Anrechnungsregelung, sodass eine Anrechnung nicht vorzunehmen ist.
Beispiel 1 (Rechtzeitige Verfahrenseinleitung – Anrechnung)
Es findet ein Umgangsvermittlungsverfahren statt. Es wird ein Vermittlungstermin durchgeführt. Das Verfahren bleibt erfolglos, was vom Gericht festgestellt wird. Innerhalb der Monatsfrist wird daraufhin von einem Elternteil die Durchführung eines Umgangsverfahrens beantragt. Es findet ein Erörterungstermin statt. Im Anschluss ergeht Endentscheidung. Der Wert wird für beide Verfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
I. Umgangsvermittlungsverfahren |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
241,20 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
USt., Nr. 7008 VV |
99,28 EUR |
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Gesamt |
621,78 EUR |
II. Umgangsverfahren |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
|
(Wert: 3.000 EUR) |
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2. |
gem. Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV anzurechnen, |
– 261,30 EUR |
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1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
241,20 EUR |
|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
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4. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
USt., Nr. 7008 VV |
49,63 EUR |
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Gesamt |
310,83 EUR |
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Gesamt I. + II. |
932,61 EUR |
Beispiel 2 (Verspätete Antragstellung – Keine Anrechnung)
Es findet ein Umgangsvermittlungsverfahren statt. Es wird ein Vermittlungstermin durchgeführt. Das Verfahren bleibt erfolglos, was vom Gericht festgestellt wird. Auf Antrag eines Elternteils wird die Durchführung eines Umgangsverfahrens beantragt. Der Antrag wird jedoch erst drei Monate nach Beendigung des Vermittlungsverfahrens gestellt. Auch hier findet ein Erörterungstermin statt. Im Anschluss ergeht Endentscheidung. Der Wert wird für beide Verfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Es ist folgende Anwaltsverg...