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AGS 0809/2019, Anwalts- und Gerichtskosten in Umgangsver ... / V. Ordnungsgeldverfahren

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1. Verfahrensrechtliches

Wird gegen einen Titel zur Regelung des Umgangsrechts verstoßen, kann das Gericht Ordnungsmittel gegen den Verpflichteten anordnen (§ 89 Abs. 1 S. 1 FamFG). Es kann Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen. Die Höhe des Ordnungsgelds beträgt zwischen 5,00 und 25.000,00 EUR (§ 89 Abs. 3 FamFG, Art. 6 Abs. 1 EGStGB).

Das Ordnungsmittel wird durch Beschluss festgesetzt. Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes erfolgt von Amts wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG) und richtet sich nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO). Auch die Vollstreckung der Ordnungshaft erfolgt nur auf Antrag des Gerichts.[23]

Gegen den Beschluss über die Anordnung der Ordnungsmittel findet die sofortige Beschwerde statt (§ 87 Abs. 4 FamFG). Gleiches gilt, wenn das Gericht den Antrag zurückweist oder beschließt, zurzeit nicht über den Antrag zu entscheiden.[24]

[23] Keidel/Weber, 18. Aufl., § 89 FamFG Rn 19.
[24] Keidel/Weber, § 89 FamFG Rn 20.

2. Anwaltsvergütung

Das Verfahren nach § 89 FamFG zählt zu den Vollstreckungsverfahren i.S.d. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VV. Für das erstinstanzliche Verfahren entstehen folglich eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) sowie eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV). Im Verhältnis zu dem Umgangsverfahren, in dem der verpflichtende Umgangstitel ergangen ist, gilt das Verfahren nach § 89 FamFG als besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

Für ein sofortiges Beschwerdeverfahren (§ 87 Abs. 4 FamFG) entstehen eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV) sowie eine 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3513 VV).

Der Gegenstandwert im Ordnungsgeldverfahren bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG,[25] sodass es auf den Wert ankommt, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger besitzt. Dieses Interesse ist im Regelfall nicht unter dem Wert der Hauptsache anzunehmen.[2...

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