1. Verfahrensrechtliches
Wird gegen einen Titel zur Regelung des Umgangsrechts verstoßen, kann das Gericht Ordnungsmittel gegen den Verpflichteten anordnen (§ 89 Abs. 1 S. 1 FamFG). Es kann Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen. Die Höhe des Ordnungsgelds beträgt zwischen 5,00 und 25.000,00 EUR (§ 89 Abs. 3 FamFG, Art. 6 Abs. 1 EGStGB).
Das Ordnungsmittel wird durch Beschluss festgesetzt. Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes erfolgt von Amts wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG) und richtet sich nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO). Auch die Vollstreckung der Ordnungshaft erfolgt nur auf Antrag des Gerichts.
Gegen den Beschluss über die Anordnung der Ordnungsmittel findet die sofortige Beschwerde statt (§ 87 Abs. 4 FamFG). Gleiches gilt, wenn das Gericht den Antrag zurückweist oder beschließt, zurzeit nicht über den Antrag zu entscheiden.
2. Anwaltsvergütung
Das Verfahren nach § 89 FamFG zählt zu den Vollstreckungsverfahren i.S.d. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VV. Für das erstinstanzliche Verfahren entstehen folglich eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) sowie eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV). Im Verhältnis zu dem Umgangsverfahren, in dem der verpflichtende Umgangstitel ergangen ist, gilt das Verfahren nach § 89 FamFG als besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).
Für ein sofortiges Beschwerdeverfahren (§ 87 Abs. 4 FamFG) entstehen eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV) sowie eine 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3513 VV).
Der Gegenstandwert im Ordnungsgeldverfahren bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, sodass es auf den Wert ankommt, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger besitzt. Dieses Interesse ist im Regelfall nicht unter dem Wert der Hauptsache anzunehmen. In den Verfahren nach § 89 FamFG wird der Wert deshalb regelmäßig nicht weniger als 3.000,00 EUR betragen. Da in den Verfahren nach § 89 FamFG keine wertabhängigen Gerichtsgebühren entstehen (s. unten V. 3.), erfolgt eine Wertfestsetzung des Gerichts nur auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG. I.Ü. fehlt eine Wertfestsetzungskompetenz für das Gericht.
Beispiel
Es wird ein Umgangsverfahren eingeleitet. Nach Durchführung eines Erörterungstermins ergeht Endentscheidung. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Da sich der Umgangsverpflichtete nicht an die Umgangsentscheidung hält, wird Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes gestellt. Das Gericht erlässt ohne Verhandlung einen Beschluss, mit dem ein Ordnungsgeld von 2.000,00 EUR festgesetzt wird.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
I. Umgangsverfahren |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
241,20 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
USt., Nr. 7008 VV |
99,28 EUR |
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Gesamt |
621,78 EUR |
II. Ordnungsgeldverfahren |
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
60,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
12,06 EUR |
4. |
USt., Nr. 7008 VV |
13,75 EUR |
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Gesamt |
86,11 EUR |
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Gesamt I. + II. |
707,89 EUR |
3. Gerichtskosten
Es kann eine Gebühr nach Nr. 1602 FamGKG-KostVerz. anfallen. Dabei handelt es sich um eine Aktgebühr, die nur entsteht, wenn das Gericht tatsächlich Ordnungsmittel anordnet. Es entsteht dann je Anordnung eine Festgebühr von 20,00 EUR. Mehrere Anordnungen gelten jedoch als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen, es sei denn, dass die wiederholte Vornahme oder Unterlassung gegenständlich ist (Anm. zu Nr. 1602 FamGKG-KostVerz.).
Da eine Festgebühr entsteht, sind anfallende Zustellungskosten (Nr. 2002 FamGKG-KostVerz.) von der ersten Zustellung an in voller Höhe mit anzusetzen. Daneben können Gerichtsvollzieher- und Haftkosten entstehen, die nach Nrn. 2009, 2011 FamGKG-KostVerz. mit einzuziehen sind.
Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg
AGS, S. 367 - 376