Die Rechtssuchenden stellten unter dem 10.2.2015 bei dem AG Strausberg – jeweils gemeinsam – zwei Anträge auf Bewilligung von Rechtsberatungshilfe für Widersprüche gegen Erstattungsbescheide des Jobcenters v. 3.2.2015 (1 UR II 115/15; 1 UR II 116/15). Das Verfahren zu Az. 1 UR II 115/15 betrifft Bescheide des Jobcenters für beide Rechtssuchende gesondert v. 3.2.2015, die sich auf die Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches für den Zeitraum v. 1.2. bis zum 28.2.2014 beziehen. Das Verfahren zu Az. 1 UR II 116/15 betrifft entsprechende Bescheide des Jobcenters für beide Rechtssuchende, ebenfalls gesondert und datierend unter dem 3.2.2015, allerdings betreffend den Zeitraum 1.12. bis zum 31.12.2013. Das Jobcenter hat allen angefochtenen Leistungsbescheiden jeweils für beide Rechtssuchende das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt.
Das AG erteilte den Rechtssuchenden in beiden Verfahren antragsgemäß jeweils unter dem 7.5.2015 einen Beratungsschein für die rechtliche Beratung und – soweit erforderlich – Vertretung durch eine Beratungsperson. Vor der Bewilligung hatte es jeweils mit Verfügung v. 12.3.2015 unter Hinweis auf den gleichzeitig eingereichten Beratungshilfeantrag zu dem jeweils anderen Aktenzeichen darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Frage, ob lediglich eine Angelegenheit vorliege, erst im Rahmen der Vergütungsfestsetzung entschieden werde. Der Beteiligte zu 1. legte im Namen der Rechtssuchenden jeweils Widerspruch gegen beide genannten Bescheide des Jobcenters ein, den er nahezu wortgleich begründete, und vertrat die Rechtssuchenden in dem jeweils nachfolgenden Widerspruchsverfahren.
Unter dem 21.8.2015 beantragte der Beteiligte zu 1. jeweils zu den Az. 1 UR II 115/15 und 1 UR II 116/15 unter Bezugnahme auf die erteilten Beratungsscheine die Festsetzung seiner Vergütung i.H.v. jeweils 155,30 EUR, wobei er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV i.H.v. 110,50 EUR, eine Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 EUR sowie Mehrwertsteuer geltend machte.
Das Vergütungsverfahren zu Az. 1 UR II 116/15 ist mit Beschl. d. AG v. 26.8.2015 abgeschlossen worden, indem zugunsten des Beteiligten zu 1. antragsgemäß eine Vergütung i.H.v. 155,30 EUR festgesetzt worden ist.
Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung im vorliegenden Verfahren hat das AG – Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – mit Beschl. v. 22.9.2015 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Festsetzung der Vergütung komme in Hinblick auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss in der Sache zu Az. 1 UR II 116/15 v. 26.8.2015 nicht in Betracht, weil die beiden Verfahren zugrunde liegende Beratung gebührenrechtlich als eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG zu werten sei.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. hat das AG – Amtsrichter – mit Beschl. v. 26.2.2016 den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle v. 22.9.2015 aufgehoben und die dem Beteiligten zu 1. im vorliegenden Verfahren zu zahlende Vergütung auf 155,30 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anzahl der zu vergütenden Angelegenheiten sei durch die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine vorgegeben. Nur diese Auffassung gewährleiste dem Rechtsanwalt Rechtssicherheit bezüglich seines Vergütungsanspruches in Verfahren, in welchen er grds. zur Tätigkeit verpflichtet sei. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage hat das AG die Beschwerde zum LG zugelassen.
Das LG hat mit Beschl. v. 10.7.2017 die gegen den Beschl. d. AG Strausberg gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen und die weitere Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG zugelassen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar komme es entgegen der Ansicht des AG nicht darauf an, wie viele Berechtigungsscheine dem Rechtssuchenden erteilt wurden. Vielmehr sei allein entscheidend, ob der anwaltliche Vertreter der Rechtssuchenden in einer oder in zwei Angelegenheiten i.S.d. RVG tätig geworden sei. Vorliegend sei im Hinblick auf die Leistungsbescheide des Jobcenters betreffend den Monat Dezember 2013 und Februar 2014 von zwei Angelegenheiten im vergütungsrechtlichen Sinne auszugehen, weil es an einem inneren Zusammenhang zwischen beiden Gegenständen fehle. Werde ein Rechtsanwalt in gesonderten förmlichen Verfahren tätig, fehle es bereits grds. am notwendigen Zusammenhang, ohne dass es darauf ankomme, ob sich hinsichtlich beider Verfahren die gleichen Rechtsfragen stellten. Die angefochtenen Leistungsbescheide beträfen unterschiedliche Leistungszeiträume und knüpften damit an unterschiedliche Lebenssachverhalte an. Dies sei bereits daran erkennbar, dass die Bescheide in unterschiedlichen Verwaltungsverfahren ergangen und selbstständige Rechtsfolgen ausgelöst hätten. Sie seien auch jeweils selbstständig anfechtbar gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei den Pauschalgebühren der Beratungshilfe das Korrektiv des Gegenstandswertes fehle und wegen der deshalb in der Regel ohnehin zu niedrigen Gebü...