II. 1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des LG ist mit Zulassung der weiteren Beschwerde durch das LG als Beschwerdegericht nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft und auch i.Ü. zulässig.

Der Senat hat davon abgesehen, eine Nichtabhilfeentscheidung des LG nach § 33 Abs. 4 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 1 RVG herbeizuführen. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des weiteren Beschwerdeverfahrens und die Begründung der weiteren Beschwerde wiederholt die Rechtsansichten des Beteiligen zu 2., mit denen sich das LG in der angefochtenen Entscheidung bereits umfangreich auseinandergesetzt hat, sodass von einer nochmaligen Befassung des LG keine Abhilfe zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt (Main), Beschl. v. 10.5.2016 – 20 W 195/15, juris Rn 20; OLG Köln, Beschl. v. 4.1.2010 – I-17 W 342/09, 17 W 342/09, juris Rn 1 [= AGS 2010, 188]).

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die weitere Beschwerde ausschließlich gestützt werden kann (§ 56 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG). Die Urkundsbeamtin des AG hat zu Recht im Hinblick auf die in dem Parallelverfahren 1 UR II 116/15 festgesetzte Vergütung von der im vorliegenden Verfahren beantragten Festsetzung weiterer Vergütung abgesehen. Entsprechend waren die den angefochtenen Beschluss der Urkundsbeamtin des AG abändernden Entscheidungen des AG – Amtsrichter – und des LG aufzuheben.

2.1 Auf die Entscheidung kommt das BerHG in der ab dem 1.1.2014 geltenden Fassung zur Anwendung, weil der Antrag auf Beratungshilfe nach dem 1.1.2014 gestellt worden ist (§ 13 BerHG).

2.2 Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG Strausberg von einer Festsetzung gesonderter Vergütung für die im vorliegenden Verfahren erbrachte Beratungshilfe abgesehen, weil der Beteiligte zu 1. seine Leistung insoweit in derselben Angelegenheit erbracht hat wie in dem Verfahren 1 UR II 116/15.

a) Der Senat geht in std. Rspr. davon aus, dass der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit i.S.d. §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit i.S.d. BerHG als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend ist (Beschl. v. 29.9.2009 – 6 W 105/08; so auch h.M., vergleiche OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2008 – I-10 W 85/08; OLG Köln, Beschl. v. 4.1.2010 – I-17 WF 342/09, 17 W 342/09, juris Rn 3; Beschl. v. 11.5.2010 – I-17 W 47/10 [= AGS 2010, 188]; Beschl. v. 9.2.2009 – 16 Wx 252/08, juris Rn 9 [= AGS 2009, 422]; OLG München, Beschl. v. 4.12.1987 – 11 WF 1369/87, juris Rn 5; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.10.2006 – 8 W 360/06). Nach § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach dem RVG. Das bezieht sich nicht nur auf die in der Anlage zum RVG geregelten Festgebühren, sondern auch auf den gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit i.S.d. RVG, der für die Höhe der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgeblich ist. Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 4.1.2010 – 12 W 190/09, juris Rn 8), wonach die Anzahl der zu vergütenden Angelegenheiten durch die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine vorgegeben ist mit der Folge, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Verfahren über die Festsetzung von Vergütung bei Gewährung von Beratungshilfe nicht zu prüfen hat, wie viele Angelegenheiten i.S.d. §§ 15 RVG vorliegen. Eine solche Bindungswirkung der Erteilung des Berechtigungsscheins für das nachfolgende Vergütungsfestsetzungsverfahren sieht das Beratungshilfegesetz seinem Wortlaut nach nicht vor. Auch aus der Systematik des Gesetzes lässt sich eine entsprechende Bindungswirkung nicht entnehmen. Der Rechtspfleger hat zwar bei Erteilung des Berechtigungsscheines festzulegen, für welche Angelegenheit die Beratungshilfe gewährt wird, jedoch obliegt die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (OLG Köln, Beschl. v. 4.1.2010 – I-17 WF 342/09, 17 W 342/09, juris Rn 3; Beschl. v, 9.2.2009 – 16 Wx 252/08, juris Rn 9 [= AGS 2009, 422]; OLG München, Beschl. v. 13.1.2014 – 11 WF 1863/13, juris Rn 7 [= AGS 2014, 354]). Denn vielfach stellt sich erst nach Abschluss der Tätigkeit heraus, ob der Anwalt Gebühren für eine oder mehrere Angelegenheiten i.S.v. §§ 16, 17 RVG abrechnen kann, weil bei Erteilung des Berechtigungsscheins nicht sicher prognostiziert werden kann, welche einzelnen Tätigkeiten der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe entfalten muss. Jedenfalls unter den vorliegenden Gegebenheiten ist auch nicht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes auszugehen, dem das AG am 12.3.2015 ausdrücklich den Hinweis erteilt ha...

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