1. Leistet ein Rechtsanwalt Beratungshilfe, so ist die Anzahl der zu vergütenden Angelegenheiten nicht durch die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine vorgegeben.
  2. Für die Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit i.S.d. Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalts ist der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit i.S.d. §§ 15 ff. RVG maßgebend.
  3. Eine Angelegenheit liegt vor, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.1.2019 – 6 W 135/17

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