Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die für die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung zuständige Richterin kann die Beschwerde zulassen (vgl. BGH 17.5.2017 – XII ZB 621/15).
2) Die Beschwerde ist unbegründet.
a) In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28.5.2009 – 8 AZR 226/08, zu II 1 m.w.N.).
b) Danach hat das ArbG die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten zutreffend in nicht zu beanstandendem Umfang gegen die Beklagte festgesetzt. Nach der Kostengrundentscheidung hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das ArbG hat zu Recht auch die fiktiven Reisekosten eines im Bezirk des LAG Berlin-Brandenburg ansässigen Anwalts in Ansatz gebracht.
aa) Die Hinzuziehung der auswärtigen Rechtsanwälte war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hier an sich nicht notwendig.
(1) Die unterlegene Partei hat die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, § 91 Abs. 2 ZPO. Dabei kann eine Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, regelmäßig einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. BGH 25.1.2007 – V ZB 85/06, NJW 2007, 2048). Demgegenüber kommt eine Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Partei im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird und einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH 12.12.2002 – I ZB 29/02, NJW 2003, 901 [= AGS 2003, 368]). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Partei ihre Angelegenheiten an ihrem Wohn- bzw. Geschäftssitz regelt und es deshalb sachgerecht ist, dort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig wurde eine Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts angenommen, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort, sondern an dem Ort geschäftsansässig war, an dem die Angelegenheit aufgrund einer vorangegangenen Organisationsentscheidung der Partei bearbeitet wurde; maßgeblich sei, wie die Partei tatsächlich ihre Angelegenheiten organisiert (vgl. BGH 7.6.2011 – VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430 [= AGS 2011, 460]; vgl. zu den Einzelheiten Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 91 Rn 13 "Reisekosten des Anwalts" m.w.N.).
(2) Danach fehlt es hier an der Notwendigkeit für die Hinzuziehung der in Frankfurt/Main ansässigen Kanzlei. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass sich der Sitz der Beklagten nach den Eintragungen im Handelsregister in Frankfurt/Main befindet, die Geschäftsführung der Beklagten jedoch ausschließlich am Betriebssitz in Berlin erfolgte. Bei dieser Sachlage ist für die Kostenerstattung darauf abzustellen, dass die Beklagte in Berlin geschäftsansässig war, während ihr handelsregisterlicher Sitz unmaßgeblich ist. Wenn die Beklagte aufgrund einer eigenen Organisationsentscheidung ihre geschäftlichen Angelegenheiten in Berlin regelte, war es zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, eine in Frankfurt/Main ansässige Rechtsanwaltskanzlei mit der Prozessvertretung zu betrauen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 17.9.2018 – 17 Ta (Kost) 6069/18, zu II der Gründe).
bb) Erstattungsfähig sind allerdings die fiktiven Reisekosten eines im Bezirk des LAG Berlin-Brandenburg ansässigen Anwalts.
(1) Tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind auch insoweit notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Das entspricht der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit in § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort". Ist die Hinzuziehung des auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattet verlangt werden können, die Erstattung aber nicht vollständig versagt werden kann (vgl. BGH 9.5.2018 – I ZB 62/17, Rn 12 [= AGS 2018, 319]). Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei unterliegt nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur dann einer Notwendigkeitsprüfung, wenn der Rechtsanwalt weder am Gerichtsort wohnt noch im Bezirk...