Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Gebührenstreitwert ist auf 27.000,00 EUR festzusetzen.
1.) Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig; die Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 3 RVG ist gewahrt.
a) Das LG hat in der Sache nicht den Gebührenstreitwert nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG, sondern den Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festgesetzt.
Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Voraussetzung für die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ist, dass die in Betracht kommende (Gerichts-)Gebühr nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt (vgl. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG: "Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten"; vgl. Hartmann, KostG, 46. Aufl. 2016, § 63 Rn 8, 16). Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren, weil hinsichtlich des Ordnungsmittelverfahrens nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. (nur) eine Festgebühr i.H.v. 20,00 EUR anfällt (vgl. VGH München Beschl. v. 4.11.2016 – 9 C 16.1684, BeckRS 2016, 54919 [= AGS 2017, 139])
Hier ist jedoch davon auszugehen, dass das LG trotz der missverständlichen Formulierung als "Gebührenstreitwert" tatsächlich den Wert der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen wollte. Hierfür spricht insbesondere der Verweis auf § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.
b) I.Ü. wäre auch für den Fall, dass das LG tatsächlich den Gebührenstreitwert festsetzen wollte, die Beschwerde nach 68 Abs. 1 GKG zulässig. Soweit vertreten wird, es fehle an einer Beschwer, da nur die Gerichtsgebühren (fehlerhaft) und die Anwaltsgebühren nicht festgesetzt worden seien, wird durch den Beschluss jedenfalls der Rechtsschein gesetzt, dass der Gebührenstreitwert für die Rechtsanwaltsgebühren bindend ist.
c) Schließlich ist auch der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 33 Abs. 2 S. 1 RVG) erreicht. Der Antragsteller ist auf Grundlage des festgesetzten Streitwertes i.H.v. 348,75 EUR beschwert (Differenz der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus 10.000,00 EUR bzw. 67.000,00 EUR).
2.) In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Ordnungsmittelverfahren beträgt 27.000,00 EUR.
a) Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Nach der ständigen Praxis des erkennenden Senats bleibt dieses Interesse regelmäßig hinter dem Streitwert des zum Erlass des Titels führenden Erkenntnisverfahrens zurück. Denn die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots ist die dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens und daher für den Unterlassungsgläubiger von höherer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Verstöße gegen dieses Verbot. Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens ist daher im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts zu bemessen (vgl. Senat GRUR 2019, 216 – Lagerräumung, Rn 3; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn 5.15 m.w.N.; Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Rn 40 zu Kap. 49 m.w.N.). Allerdings kann insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes (vgl. Senat a.a.O.; Teplitzky-Feddersen, a.a.O.).
Handelt es sich um die Vollstreckung aus einem Verfügungstitel, ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Bruchteil der Streitwert des Eilverfahrens. Denn das mit dem Vollstreckungsantrag verfolgte Interesse, den Schuldner zur künftigen Beachtung des Titels anzuhalten, ist – ebenso wie das Interesse an der Erwirkung einer Unterlassungsverfügung selbst – geringer zu bewerten, wenn der Titel nur vorläufiger Natur ist (vgl. Senat a.a.O. Rn 4).
Hat allerdings der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Mindestangaben zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes gemacht, bildet dieser Mindestbetrag die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrags nach § 890 ZPO (vgl. Senat a.a.O. Rn 5). Zwar besteht zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und der Ordnungsgeldhöhe kein unmittelbarer Zusammenhang; insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass etwa bei besonders gravierenden und wiederholt begangenen Verstößen Ordnungsgelder verhängt werden können, die das nach den vorstehenden Grundsätzen zu bewertende Vollstreckungsinteresse übersteigen. Da jedoch Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (vgl. BGH GRUR 2015, 511 – Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag), kann in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfah...