Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung gem. dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdegegner nach dem 31.7.2013 erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft, weil das SG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG).
Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Das SG hat die Vergütung des Beschwerdegegners zutreffend ohne die vom Beschwerdeführer begehrte Anrechnung festgesetzt. Zur Begründung hat das SG sich im Wesentlichen auf den Beschl. d. Bayerischen LSG v. 21.6.2016 (L 15 SF 39/14 E) gestützt und mit zutreffender Begründung eine abweichende Beurteilung abgelehnt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Der Senat sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rspr. des Kostensenats, der eine Anrechnung der im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Eilverfahrens ablehnt, abzuweichen.
Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 VV entsteht. Zweck von Anrechnungsvorschriften ist es zu verhindern, dass die gleiche – oder annähernd gleiche – Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt, z.B. zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche. Darüber hinaus soll die Einigungsbereitschaft dadurch gefördert werden, dass es gebührenrechtlich für den Anwalt weniger reizvoll sei soll, es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen zu lassen (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, VV Vorbem. 3 Rn 245 unter Verweis auf die Motive zum KostRMoG). Maßgeblich ist daher auch im vorliegenden Fall, ob es sich hinsichtlich des Widerspruchs- und des Eilrechtsschutzverfahrens um denselben Gegenstand i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV handelt. Dies hat das SG zutreffend verneint. Denn Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens ist die – dem Klageverfahren vorgeschaltete – Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Gegenstand des hier zu beurteilenden Eilrechtsschutzverfahrens ist gerade nicht die inhaltliche Prüfung des Verwaltungsakts, sondern eine Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Das Verfahren im Eilrechtsschutz betrifft damit gerade nicht denselben Gegenstand wie das Widerspruchsverfahren, sondern ist erst aufgrund des ablehnenden – sodann mit Widerspruch angefochtenen – Bescheides erforderlich geworden. Zuzugeben ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Widerspruchs, somit des angefochtenen Verwaltungsakts, eine nicht unerhebliche Rolle im Eilverfahren spielt, da der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) im Eilverfahren glaubhaft zu machen ist. Im Hinblick auf das abweichende Prüfprogramm und insbesondere auf die Rspr. des BVerfG, wonach in (vor allem existenzsichernde Leistungen betreffenden) einstweiligen Rechtsschutzverfahren, umfassende Abwägungen unter Einbeziehung von Grundrechten des Antragstellers vorzunehmen sind, tritt die materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts aber deutlich zurück (vgl. schon Beschl. d. Bayerisches LSG v. 21.6.2016 – L 15 SF 39/14 E; Straßfeld, Sgb 2008, 635, 638, zum Aufwand eines Rechtsanwalts in Eilverfahren, wenn er bereits im Widerspruchsverfahren tätig war).
Eine Anrechnung der in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Eilrechtsschutzverfahren ist vorliegend auch nicht mit gesetzgeberischen Motiven zu begründen (vgl. BT-Drucks 15/1971, 209 zu der Vorbem. 3 Abs. 4 VV):
Zitat
Eine Anrechnung ist zunächst aus systematischen Gründen erforderlich. Nach der Definition in Abs. 2 der Vorbem. erhält der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, ...