I. Die Gläubigerin erteilte unter dem 12.12.2017 einen Vollstreckungsauftrag gegen die Schuldnerin wegen einer durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG titulierten Geldforderung. In dem dafür verwendeten Musterformular gem. der Anlage zu § 1 Abs. 1 GVFV waren Eintragungen u.a. bei den Modulen E 2 und E 3 (Einziehung von Teilbeträgen und abweichende Zahlungsmodalitäten), G 2 (Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch) und K (Pfändung körperlicher Sachen) erfolgt. Als weitere Vollstreckungskosten beantragte die Gläubigerin eine Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. jeweils 28,80 EUR einschließlich Auslagen und USt. für den Antrag auf gütliche Erledigung und für die Einholung von Drittauskünften über die Schuldnerin.
Der Gerichtsvollzieher hat den Ansatz dieser Gebühren abgelehnt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das AG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV stehe der Gläubigerin weder für den Antrag auf gütliche Erledigung noch für den Auftrag zu, Drittauskünfte einzuholen. Die gütliche Einigung diene allein der Vollstreckung aus dem Titel, stehe in engem innerem Zusammenhang mit der folgenden Zwangsvollstreckung und stelle keine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 RVG dar. Auch die Einholung von Drittauskünften sei gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit.
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO) und auch i.Ü. zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zwar zutreffend angenommen, der Gläubigerin stehe keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV für den im Rahmen ihres Vollstreckungsauftrags gestellten Antrag auf gütliche Einigung zu. Die Gläubigerin kann aber entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts eine solche Gebühr für ihren Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO verlangen.
1. Für den im Rahmen eines umfassenderen Vollstreckungsauftrags dem Gerichtsvollzieher erteilten Auftrag, auf eine gütliche Einigung mit dem Schuldner hinzuwirken, steht dem Rechtsanwalt keine besondere 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV zu.
a) Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gem. Nr. 3309 VV beträgt die Gebühr für die Zwangsvollstreckung 0,3. Diese Gebühr entgilt nach § 15 Abs. 1 RVG die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar.
b) Gem. § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Nach § 802a Abs. 2 S. 2 und S. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher bereits durch den Vollstreckungsauftrag befugt, die gütliche Erledigung zu versuchen. Allerdings ist es dem Gläubiger möglich, seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Einigungsversuch zu beschränken.
c) Nach der Rspr. des BGH fällt eine besondere 0,3-Verfahrensgebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung jedenfalls dann an, wenn sie gesondert, das heißt als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag, beantragt wird (BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn 14 – Gebühr für Drittauskunft). In einem solchen Fall liegt gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit vor. Hingegen ist die Frage, ob diese Gebühr auch dann anfällt, wenn die Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht isoliert, sondern kombiniert mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen wie der Einholung einer Vermögensauskunft oder der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen beantragt wird, bisher in der Rspr. nicht entschieden. Sie ist im Schrifttum umstritten.
aa) Nach einer Ansicht stellt der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, gebührenrechtlich stets eine besondere Angelegenheit dar (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802b Rn 23; Goebel, FoVo 2013, 1, 3; Hergenröder, DGVZ 2014, 109, 115; Goebel/Wagener-Neef, Anwaltsgebühren im Forderungseinzug, § 6 Rn 45 f.). Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 802b Abs. 1 ZPO gelte die gütliche Erledigung als eigene Vollstreckungsmaßnahme und damit als besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Die gütliche Erledigung nach § 802b Abs. 1 ZPO sei auch nicht lediglich eine vorbereitende Vollstreckungshandlung, sondern gerade der Versuch, die Vollstreckung durch eine vom vollständigen Forderungsausgleich abweichende Verfahrensweise abzuwenden. Erteile der Anwalt dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, zunächst eine isolierte gütliche Einigung nach § 802b Abs. 1 ZPO zu versuchen, jedoch im Falle deren Scheiterns eine Pfändung vorzunehmen oder eine Vermögensauskunft ei...