I.
Gem. § 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher in jedem Stadium der Vollstreckung verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken (Leitlinie der Mobiliarvollstreckung). Aus § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich zunächst, dass der Gerichtsvollzieher bereits durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels befugt ist, die gütliche Erledigung zu versuchen. Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher aber auch isoliert nur mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. Will der Gläubiger keine gütliche Erledigung, muss und kann er das im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich ausschließen (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der BGH hat seiner Entscheidung v. 18.7.2019 diese vollstreckungsrechtliche Ausgangslage zugrunde gelegt.
II.
1.
Für die im Rahmen der gütlichen Erledigung anfallenden Anwaltsgebühren kommt es darauf an, welchen Auftrag der Mandant (Gläubiger) dem Rechtsanwalt erteilt hat und womit der Rechtsanwalt anschließend den Gerichtsvollzieher beauftragt hat, vgl. § 802a Abs. 2 ZPO. Hierbei ist zwischen den folgenden drei möglichen Beauftragungen zu unterscheiden:
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Erteilung eines Vollstreckungsauftrages an den Gerichtsvollzieher (z.B. Mobiliarvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft, Einholung von Drittauskünften). |
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Erteilung eines ausdrücklichen Auftrages nur zur isolierten gütlichen Erledigung, § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. |
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Erteilung eines kombinierten Auftrages: Auftrag zur gütlichen Erledigung kombiniert mit einem Vollstreckungsauftrag (z.B. Mobiliarvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft, Einholung von Drittauskünften). |
2.
Versucht der Gerichtsvollzieher im Rahmen eines ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine gütliche Erledigung herbeizuführen, bildet eine etwaige Tätigkeit des Anwalts im Rahmen dieser gütlichen Erledigung keine besondere Angelegenheit. Als Tätigkeit sind z.B. denkbar die Prüfung des vom Gerichtsvollzieher gem. § 802b Abs. 3 S. 1 ZPO im Rahmen der gütlichen Erledigung erstellten Zahlungsplans, die Entgegennahme der Teilzahlungen des Schuldners (vgl. insoweit aber Nr. 1009 VV) oder der Widerspruch gegen den Zahlungsplan (§ 802b Abs. 3 S. 2 ZPO). Die gütliche Erledigung stellt eine einzelne Vollstreckungshandlung im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahme dar. Insgesamt fällt für die im Rahmen des Vollstreckungsauftrags versuchte gütliche Erledigung und den Vollstreckungsauftrag nur eine Gebühr Nr. 3309 VV an. Es entsteht keine gesonderte Verfahrensgebühr für den im Vollstreckungsauftrag enthaltenen Auftrag zur gütlichen Erledigung.
3.
Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher gem. § 802a Abs. 2 S. 2, 2. Hs. ZPO auch isoliert nur mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. Erteilt der Anwalt einen isolierten Auftrag zur gütlichen Erledigung, löst die Tätigkeit im Rahmen dieses Auftrags gesondert die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV aus. Es handelt sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Vollstreckung, was bereits die Aufnahme der gütlichen Erledigung in den Katalog der Vollstreckungsmaßnahmen in § 802a Abs. 2 ZPO zeigt. Wird die gütliche Erledigung gesondert als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, bildet die gütliche Erledigung damit eine besondere Angelegenheit. Scheitert der Versuch der isolierten gütlichen Erledigung, ist der auf die Vollstreckungsmaßnahme gütliche Erledigung beschränkte Vollstreckungsauftrag damit beendet.
4.
a)
Wird der Auftrag, eine gütliche Erledigung mit dem Schuldner zu versuchen, mit dem Auftrag für weitere Vollstreckungsmaßnahmen kombiniert, bildet der Auftrag zur gütlichen Erledigung keine besondere Angelegenheit. Zwar entsteht bei einem kombinierten Auftrag eine weitere Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV, wenn die Bedingung für den weiteren Auftrag eingetreten ist und dadurch aus dem bedingten Auftrag ein unbedingter geworden ist. Allerdings ist Voraussetzung für den Anfall von zwei Verfahrensgebühren Nr. 3309 VV, dass beide Maßnahmen verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden. Das ist indes bei einem mit einem Auftrag für weitere Vollstreckungsmaßnahmen kombinierten Auftrag zur gütlichen Erledigung nicht der Fall.
Soll der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags zunächst eine gütliche Einigung versuchen, bei deren Scheitern jedoch ohne Weiteres weitere Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen, etwa eine Pfändung durchführen oder eine Vermögensauskunft einholen, kann die Vollstreckung zwar schon durch eine gütliche Einigung beendet werden. Ist dies aber nicht der Fall, wird die weitere Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher aufgrund des schon erteilten, einheitlichen Vollstreckungsauftrags des Gläubigers betrieben. Der gescheiterte Versuch der gütlichen Einigung stellt sich dann im Fall des kombinierten Vollstreckungsauftrags lediglich als bloß vorbereitende Vollstreckungshandlung dar, die nur dazu dient, die nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben.
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