Die Klage ist unbegründet, hinsichtlich der geltend gemachten Rückforderungsansprüche ist Verjährung eingetreten.
1. Die Klägerin begehrt die Rückerstattung eines Teils der von ihr an den Beklagten aufgrund der Rechnungen v. 25.2.2011 u. 1.3.2012 geleisteten Vergütungszahlungen nach § 812 Abs. 1 BGB, da die Zahlungen hinsichtlich des von ihr begehrten Betrags ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Unstreitig liegen den Berechnungen in beiden Rechnungen teils unzutreffende Werte zugrunde, die Klägerin hat aufgrund dessen jedenfalls einen zu hohen Betrag an den Beklagten gezahlt.
Die Verjährungsfrist eines Anspruchs aus § 812 BGB richtet sich nach dem getilgten Anspruch (Palandt/Ellenberger, BGB, § 195 Rn 5) und damit nach dem Vergütungsanspruch des Beklagten. Dieser verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Hinsichtlich der Rechnung v. 25.2.2011, die am 10.3.2011 vollständig beglichen war, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2011; hinsichtlich der Rechnung v. 1.3.2012, die am 19.4.2012 vollständig beglichen war, mit Schluss des Jahres 2012. Die Verjährungsfrist endet damit hinsichtlich der Rechnung v. 25.2.2011 am 31.12.2014 sowie hinsichtlich der Rechnung v. 1.3.2012 am 31.12.2015. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aufgrund der durchgeführten Verfahren nach § 11 RVG bzw. § 33 RVG.
Das auf Antrag der Klägerin durchgeführte und mit Beschl. d. LG v. 19.10.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach § 11 RVG begründet keine Verjährungshemmung hinsichtlich der geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche. Grds. sieht § 11 Abs. 7 RVG zwar vor, dass durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt wird. Der Umfang der Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift reicht allerdings nur soweit, als auch der Antrag auf Vergütungsfestsetzung reicht (so auch BeckOK RVG/von Seltmann, § 11 Rn 111), grds. wird der Umfang der Hemmungswirkung einer Klage durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt (Palandt/Ellenberger, BGB, § 204 Rn 13). Eine Klage, die die spätere Geltendmachung eines Anspruchs nur vorbereitet, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs nicht (MüKo-BGB/Grothe, § 204 Rn 11). Nach § 11 Abs. 1 RVG kann die Festsetzung einer anwaltlichen Vergütung durch das Gericht beantragt werden. So lautet auch vorliegend der Antrag der Klägerin im Rahmen des durchgeführten Verfahrens nach § 11 RVG auf Festsetzung der gesetzlich zulässigen Vergütung. Eine Rückforderung eventuell überzahlter Beträge des Mandanten an den Rechtsanwalt kann im Rahmen des Verfahrens nach § 11 RVG angesichts dessen eindeutigen Wortlauts demgegenüber gerade nicht durchgesetzt werden (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.3.2007 – 6 W 41/07). Da der im hiesigen Verfahren geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht Streitgegenstand des durchgeführten Verfahrens nach § 11 RVG war, kann dieses Verfahren insofern auch keine verjährungshemmende Wirkung entfalten.
Auch das weitere durchgeführte Verfahren nach § 33 RVG ändert am Eintritt der Verjährung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche nichts. Das Verfahren nach § 33 RVG wurde mit Beschl. d. LG v. 12.2.2016 abgeschlossen, sodass selbst bei Annahme einer Hemmung diese gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB jedenfalls sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens geendet hätte, sodass zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2018 selbst bei Annahme einer verjährungshemmenden Wirkung des Verfahrens nach § 33 RVG bereits Verjährung eingetreten wäre.
Die Verjährungseinrede wurde durch den Beklagten auch erhoben. Damit war die Klage hinsichtlich der Hauptforderung bereits aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es auf die weiteren rechtlichen Ausführungen der Parteien ankommt.