Beantragt der Auftraggeber die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG, weil er sich von einer Festsetzung Rückzahlungsansprüche verspricht, hemmt dieses Verfahren nicht den Ablauf der Verjährung seiner Rückforderungsansprüche.
AG München, Urt. v. 8.11.2018 – 282 C 4053/18
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