III. 1. Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch i.Ü. zulässig (§ 575 ZPO). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig ist, steht dem nicht entgegen. Geht es – wie hier – nicht um die Anfechtung einer ergangenen Kostenentscheidung, sondern darum, dass ein Gericht den Erlass einer Kostenentscheidung abgelehnt hat, findet § 99 Abs. 1 ZPO keine Anwendung (BGH, Urt. v. 21.10.1958 – I ZR 128/57, NJW 1959, 291, 292). Der Antragsteller ist dadurch, dass die Kostenentscheidung in dem Beschluss, mit dem der Einstellungsantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde, bewusst unterblieben ist, auch beschwert (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1958 – I ZR 128/57, a.a.O.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
a) Allerdings fällt, anders als das Beschwerdegericht meint, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Verfahren über den Antrag auf Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV eine weitere Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV an. Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt für die Einstellungsverfahren nach §§ 30a ff., 180 Abs. 2 ZVG bei Vertretung eines Beteiligten keine gesonderte Gebühr erhielt, seine Tätigkeit also mit der Verfahrensgebühr im Zwangsversteigerungsverfahren abgegolten war, wurde durch das RVG v. 5.5.2004 (BGBl I, 718, 788) durch die Einführung der Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV ersetzt. Nunmehr erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit "im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens" eine gesonderte 0,4-Verfahrensgebühr. Das gilt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für die anwaltliche Tätigkeit in dem Einstellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG (vgl. BT-Drucks 15/1971, 216; vgl. auch BeckOK RVG/Hofmann [1.9.2018], RVG VV 3311 Rn 18; Bischof/Bräuer, RVG, 8. Aufl., Nr. 3311 VV Rn 22; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., Nr. 3311 VV Rn 18; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3311 VV Rn 28; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn 83; Schneider, NZFam 2018, 968; a.A. Hartmann, KostG, 48. Aufl., 3311, 3312 VV Rn 14). Die nicht als gerechtfertigt angesehene unterschiedliche Behandlung der Vollstreckungsschutzverfahren nach den §§ 30a ff., § 180 Abs. 2 ZVG im Vergleich zu dem Verfahren nach § 765a ZPO, für das der Rechtsanwalt schon unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine gesonderte Gebühr erhielt, ist damit beseitigt worden (vgl. BT-Drucks 15/1971, 216).
b) Das besagt aber nicht, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG gem. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind.
aa) Hinsichtlich der – gerichtlichen und außergerichtlichen – Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeht grds. keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO. Bei einem Vollstreckungsverfahren folgt aus der Vorschrift des § 788 ZPO, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Schuldners gehen, sofern sie nicht ausnahmsweise dem Gläubiger auferlegt werden (vgl. § 788 Abs. 4 ZPO). Bei einem Teilungsversteigerungsverfahren, in dem § 788 ZPO keine Anwendung findet (vgl. Erman/Aderhold, BGB, 15. Aufl., § 753 Rn 6; MüKo-ZPO/Schmidt-Brinkmann, 5. Aufl., § 788 Rn 6; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 788 Rn 1a), bestimmt sich die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (§§ 741 ff. BGB). Denn die Versteigerung ist die in § 753 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehene Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks; die dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten sind Kosten der Verwaltung (vgl. §§ 748, 753 Abs. 2 BGB; AG München, AnwBl. 1997, 571; jurisPK-BGB/Gregor, 8. Aufl., § 753 Rn 16; MüKo-BGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl., § 753 Rn 28; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rn 184; Stöber/Kiderlen, ZVG, 22. Aufl., § 180 Rn 110; Schalhorn, JurBüro 1970, 131, 137; Schneider, JurBüro 1966, 730). Auch im Teilungsversteigerungsverfahren enthalten Anordnungs- und Fortsetzungsbeschlüsse, Wertfestsetzungsbeschlüsse und ähnliche Entscheidungen deshalb keine Kostenentscheidung (vgl. Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn 268).
bb) Eine Ausnahme gilt nach std. Rspr. des Senats allerdings für Kosten besonderer Rechtsbehelfe innerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Zu solchen Rechtsbehelfen zählen die Erinnerung, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 20.7.2006 – V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143 Rn 10; Beschl. v. 14.6.2007 – V ZB 102/06, Rpfleger 2007, 558 Rn 28; Beschl. v. 22.9.2016 – V ZB 125/15, Rpfleger 2017, 231 Rn 32). In diesen Verfahren ergeht eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO, wenn die B...