ZVG §§ 30a, 180 Abs. 2 u. 3; ZPO § 91
Leitsatz
Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren ergeht, ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO.
BGH, Beschl. v. 10.1.2019 – V ZB 19/18
1 Sachverhalt
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des Antragstellers hat das AG im September 2017 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin hat beantragt, das Verfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG einzustellen; dem ist der anwaltlich vertretene Antragsteller entgegengetreten. Mit Beschl. v. 11.11.2017 hat das AG den Einstellungsantrag zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung hat es dabei nicht getroffen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das LG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt werden.
II. Das Beschwerdegericht meint, ein Beschluss, mit dem der Antrag eines Miteigentümers auf Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2, 3 ZVG zurückgewiesen werde, bedürfe keiner Kostenentscheidung. Die Kosten des Einstellungsverfahrens seien mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Die zusätzliche anwaltliche Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens falle bei Teilungsversteigerungsverfahren grds. nicht an. Es gebe mit § 748 BGB zudem eine gesetzliche Regelung für die Kostentragung.
2 Aus den Gründen
III. 1. Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch i.Ü. zulässig (§ 575 ZPO). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig ist, steht dem nicht entgegen. Geht es – wie hier – nicht um die Anfechtung einer ergangenen Kostenentscheidung, sondern darum, dass ein Gericht den Erlass einer Kostenentscheidung abgelehnt hat, findet § 99 Abs. 1 ZPO keine Anwendung (BGH, Urt. v. 21.10.1958 – I ZR 128/57, NJW 1959, 291, 292). Der Antragsteller ist dadurch, dass die Kostenentscheidung in dem Beschluss, mit dem der Einstellungsantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde, bewusst unterblieben ist, auch beschwert (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1958 – I ZR 128/57, a.a.O.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
a) Allerdings fällt, anders als das Beschwerdegericht meint, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Verfahren über den Antrag auf Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV eine weitere Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV an. Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt für die Einstellungsverfahren nach §§ 30a ff., 180 Abs. 2 ZVG bei Vertretung eines Beteiligten keine gesonderte Gebühr erhielt, seine Tätigkeit also mit der Verfahrensgebühr im Zwangsversteigerungsverfahren abgegolten war, wurde durch das RVG v. 5.5.2004 (BGBl I, 718, 788) durch die Einführung der Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV ersetzt. Nunmehr erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit "im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens" eine gesonderte 0,4-Verfahrensgebühr. Das gilt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für die anwaltliche Tätigkeit in dem Einstellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG (vgl. BT-Drucks 15/1971, 216; vgl. auch BeckOK RVG/Hofmann [1.9.2018], RVG VV 3311 Rn 18; Bischof/Bräuer, RVG, 8. Aufl., Nr. 3311 VV Rn 22; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., Nr. 3311 VV Rn 18; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3311 VV Rn 28; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn 83; Schneider, NZFam 2018, 968; a.A. Hartmann, KostG, 48. Aufl., 3311, 3312 VV Rn 14). Die nicht als gerechtfertigt angesehene unterschiedliche Behandlung der Vollstreckungsschutzverfahren nach den §§ 30a ff., § 180 Abs. 2 ZVG im Vergleich zu dem Verfahren nach § 765a ZPO, für das der Rechtsanwalt schon unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine gesonderte Gebühr erhielt, ist damit beseitigt worden (vgl. BT-Drucks 15/1971, 216).
b) Das besagt aber nicht, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG gem. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind.
aa) Hinsichtlich der – gerichtlichen und außergerichtlichen – Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeht grds. keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO. Bei einem Vollstreckungsverfahren folgt aus der Vorschrift des § 788 ZPO, dass...