I. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat die für Kostenerinnerungen zuständige 1. Kammer des VG Cottbus durch den Einzelrichter zu entscheiden, nachdem die Kostenlastenentscheidung in dem verfahrensbeendenden Beschl. v. 15.9.2015 ebenfalls durch einen Einzelrichter getroffen wurde (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Juni 2017, § 151 Rn 4).
II. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle v. 16.7.2018 ist nach § 165 i.V.m. § 151 S. 1 VwGO zulässig und begründet. Dem im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegenen, im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hingegen erfolgreichen Antragsteller steht kein Anspruch zu, die Kosten seiner rechtsanwaltlichen Vertretung im Ausgangs- und im Abänderungsverfahren – eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV – aufgrund der Kostenlastentscheidung des Änderungsverfahrens gegen die Antragsgegnerin festsetzen zu lassen.
Zwar hat danach die Antragsgegnerin die Kosten des – rechtlich selbstständigen – (Abänderungs-)Eilverfahrens VG 1 L 476/15.A zu tragen. Die Kostengrundentscheidung verhilft dem Kostenfestsetzungsantrag vorliegend jedoch nicht zum Erfolg, weil Kosten derselben rechtsanwaltlichen Vertretung im Abänderungsverfahren nicht (erneut) entstanden sind. Der Kostenfestsetzung stehen vielmehr § 15 Abs. 2 und § 16 Nr. 5 RVG i.d.F. v. Art. 8 Nr. 7 lit. d) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl I, 2586, 2689) entgegen. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern und "dieselbe Angelegenheit" ist u.a. das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf.
Die Regelungen beruhen auf der Überlegung des Gesetzgebers, dass zwischen einem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Eilverfahren regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. Eine Zusammenfassung beider – und ggfs. aller weiteren Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt sich aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise aus der Überlegung, dass eine Abänderung des Ausgangsbeschlusses auf Antrag nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände in Betracht kommt und dass der Arbeitsaufwand eines Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits in dem Ausgangsverfahren entstanden und damit durch die bereits dort angefallene Gebühr abgegolten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6/03, juris Rn 3 [ zu dem entsprechenden § 40 Abs. 2 BRAGO = AGS 2003, 456]; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris Rn 18 [= AGS 2012, 17]; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A, juris Rn 3 [= AGS 2018, 433]; Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 16 Rn 27; Schneider, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, S. 909 Rn 51; vgl. auch bereits Beschl. d. Kammer v. 26.4.2018 – VG 1 KE 29/17 m.ausf.w.N.). Auf die Frage, ob dem Abänderungsantrag eine stattgebende oder – wie vorliegend – eine ablehnende Entscheidung im Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6/03, juris unter Rn 5: "… Unter dem Blickwinkel der Abgeltung des Arbeitsaufwands für einen Abänderungsantrag durch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre es sinnwidrig, das Entstehen einer weiteren Gebühr vom Erfolg des ursprünglichen Antrags abhängig zu machen …").
Hiervon ausgehend scheidet eine Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren zugunsten des ausschließlich dort erfolgreichen Antragstellers aus, weil die geltend gemachten Gebühren und Auslagen bereits in dem Verfahren VG 1 L 141/15.A angefallen sind und dort als abgegolten gelten. Nichts anderes ergäbe sich, wenn jedenfalls die Verfahrensgebühr mit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit in jedem der Verfahren bis zur Erledigung der Angelegenheit, § 15 Abs. 1 RVG, neu entstehen würde. Auch in diesem Fall könnte sie von dem Rechtsanwalt in dem Abänderungsverfahren gegenüber seinem Mandanten nicht mehr geltend gemacht werden, weil sie bereits in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen ist. Folgerichtig ist für eine Kostenerstattung im Abänderungsverfahren durch den dort unterlegenen Beteiligten kein Raum mehr (str., vgl., mit unterschiedlichen Begründungsansätzen, i.E. wie hier: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11 [= AGS 2012, 17]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A [= AGS 2018, 433] und [19. Senat] Beschl. v. 14.5.2014 – 19 E 524/14.A, zit. nach https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/19_E_524_14_A_Beschluss_20140514.html; i.E. wohl auch der 8. Senat, vgl. Beschl. v. 5.3.2015 –...