GKG § 48; ZPO § 3; BGB §§ 346 ff.
Leitsatz
- Der Gegenstandswert eines Vergleichs richtet sich danach, worüber der Vergleich geschlossen wird. Im Grundsatz unmaßgeblich ist demgegenüber, worauf sich die Parteien einigen, d.h. welche Verhandlungsergebnisse / Zugeständnisse Gegenstand des Vergleichs sind.
- Wenn auf Feststellung geklagt wird, der Darlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, sind die Leistungen maßgeblich, die der Darlehensnehmer gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint, weshalb im Falle der Geltendmachung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehnsvertrages die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf maßgeblich sind. Danach vom Darlehensnehmer – gegebenenfalls unter Vorbehalt – weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen dagegen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB.
- Eine Hinzurechnung des Nominalwertes einer Grundschuld kommt nur in Betracht, wenn die Grundschuld streitgegenständlich geworden ist. Demgegenüber stellt die Aufnahme einer Regelung zur Grundschuld in einen die Rückabwicklung des Darlehensvertrages regelnden Vergleich in Fällen, in denen zuvor kein die Grundschuld betreffender Klageantrag angekündigt worden war, regelmäßig nicht die Beilegung eines über den Gegenstand des Rechtsstreits hinausgehenden Streitverhältnisses dar.
OLG Köln, Beschl. v. 22.1.2019 – 12 W 46/18
1 Aus den Gründen
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger gegen die Wertfestsetzung des LG, mit der eine Heraufsetzung des Streitwertes erstrebt wird, ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch i.Ü. zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Der Gegenstandswert eines Vergleichs richtet sich danach, worüber der Vergleich geschlossen wird. Es kommt demgemäß darauf an, welcher Streit durch den Vergleich beigelegt wird; unmaßgeblich ist demgegenüber, worauf sich die Parteien einigen, d.h. welche Verhandlungsergebnisse/Zugeständnisse Gegenstand des Vergleichs sind (OLG Köln, Beschl. v. 7.6.2018 – 12 W 17/18, n.v.; OLG Düsseldorf, 24 W 17/08, Beschl. v. 9.6.2008, juris Rn 9 m.w.N.; OLG München, 14 W 333/99, Beschl. v. 22.2.2000, juris Rn 8 m.w.N.).
Wenn – wie hier – auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, sind die Leistungen maßgeblich, die der Darlehensnehmer gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH, Beschl. v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454–457, juris Rn 6 [= AGS 2016, 182]). Im Falle der Geltendmachung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehnsvertrages sind demgemäß die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf maßgeblich (BGH, Beschl. v. 10.1.2017 – XI ZB 17/16, zitiert nach juris [= AGS 2017, 228]; BGH, Beschl. v. 10.7.2018, XI ZR 674/15, zitiert nach juris). Danach vom Darlehensnehmer – ggfs. unter Vorbehalt – weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB (BGH, Beschl. v. 10.1.2017 – XI ZB 17/16, zitiert nach juris). Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen (vgl. § 814 BGB) gegebener Bereicherungsanspruch ist von einem Antrag wie dem vorliegenden nicht umfasst (vgl. BGH, wie vor).
Von einer Hinzurechnung des Nominalwertes der Grundschuld war demgegenüber abzusehen, weil die Grundschuld nicht streitgegenständlich geworden ist. Daraus, dass der dinglichen Sicherheit für den widerrufenden Darlehensnehmer ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zukommt und er im Falle wirksamen Widerrufs Rückgewähr der gestellten Sicherheiten verlangen kann, lässt sich nicht herleiten, dass dem Nennwert einer Grundschuld selbst dann bei der Wertfestsetzung Bedeutung zukäme, wenn die diesbezügliche Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden ist (so auch OLG Köln, Beschl. v. 19.10.2016 – 12 W 9/16; Beschl. v. 9.5.2016 – 13 W 53/16; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.8.2016 – 6 W 45/16, juris Rn 9 [= AGS 2016, 412]).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschl. d. XI. Zivilsenats des BGH v. 4.3.2016 (XI ZR 39/15, juris Rn 4 [= AGS 2016, 285]), da – anders als vorliegend – in dem dortigen Verfahren die Bewilligung der Löschung durch ausdrückliche Antragstellung zum Teil des Streitgegenstandes gemacht worden ist (vgl. BGH a.a.O., Rn 1, sowie vorgehend KG, Urt. v. 22.12.2014 – 24 U 169/13 juris Rn 6–14). Dagegen ist im Beschl. d. BGH v. 12.1.2016 (XI ZR 366/15, juris Rn 1, 24 [= AGS 2016, 182]) von einer Hinzurechnung des Wertes der den streitgegenständlichen Verträgen zugeordneten Grundschulden abgesehen worden, zumal hierzu ausweislich des dort vorinstanzlichen Urteils des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 21.7.2015 (6 U 41/15, juris Rn 12) kein Antrag gestellt worden war.
Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich hat kein darüber hinausgehendes Streitverhältnis beigelegt. Vielmehr erschöpft er sich darin, das bisherige (streitige) Rechtsverhältnis auf eine neue (unstreitige) Grundlage zu stellen.
I.Ü. wi...