Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich als teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 667, 675 BGB auf Herausgabe der vom Beklagten vereinnahmten Arbeitgeberzahlung i.H.v. 8.316,49 EUR. Der mit der Widerklage geltend gemachte Vergütungsanspruch steht dem Beklagten nicht zu.

1. Dem Vergütungsanspruch des Beklagten lässt sich nicht mit Erfolg im Wege der dolo agit-Einrede nach § 242 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags entgegenhalten.

1.1. Grds. kann ein Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen. Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364, juris Rn 55 f.; v. 24.9.2015 – IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519, juris Rn 25 f.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht pflichtgemäß über die Höhe der entstehenden Gebühren belehrt hat (BGH, Urt. v. 15.7.2010 – IX ZR 227/09, NJW 2011, 229, juris Rn 7 ff.; Vill, in: Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn 200).

1.2. Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, juris Rn 9).

Davon, dass der Kläger den Beklagten nach der Höhe der Kosten gefragt hätte, vermochte sich das Erstgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der Parteianhörung nicht zu überzeugen.

Das Berufungsgericht ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies wäre der Fall, wenn die Beweiswürdigung des Erstgerichts unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGHZ 158, 269 = NJW 2004, 1876). Dahingehende Fehler des Erstgerichts bei der Feststellung des Sachverhalts ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung durch den Senat (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 15.10.2004 – V ZR 223/03, juris Rn 17). Auch wenn die Anhörung der Parteien gem. § 141 ZPO kein förmliches Beweismittel darstellt, ist das Gericht nach std. Rspr. des BGH nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben. Dies folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 16.7.1998 – I ZR 32/96, juris Rn 21 m.w.N.).

Vorliegend hat das Erstgericht den Angaben des Beklagten keinen Vorzug gegeben, aber auch keinen Grund gesehen, der Aussage des Zeugen S mehr Glauben zu schenken als den gegenteiligen Angaben des Beklagten. Das LG ist daher unter Berücksichtigung der sich widersprechenden Angaben des Zeugen und des Beklagten in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger den Beweis der behaupteten anwaltlichen Pflichtverletzung durch unzureichende Kostenaufklärung nicht erbracht hat.

1.3. Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht. Dabei sind bei der erforderlichen Gesamtwürdigung neben der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Letztlich hängt die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, juris Rn 9 f.).

Ein dahingehendes Aufklärungsbedürfnis wegen wirtschaftl...

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