Die Entscheidung ist zutreffend. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe kann nach § 114 ZPO (ggfs. i.V.m. § 78 Abs. 1 FamFG) nur für die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Insoweit ist ja auch Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden. Das betraf aber nur das anhängige Scheidungsverbundverfahren, bestehend aus der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich.
Hinsichtlich der Folgesache zum Versorgungsausgleich besteht lediglich die Besonderheit, dass weder ein gesonderter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden muss, noch das Gericht die Bewilligung ausdrücklich auf diese Folgesache erstrecken muss. Vielmehr erstrecken sich gem. § 149 FamFG Bewilligung und Beiordnung in der Ehesache auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Folgesache Versorgungsausgleich im sog. Zwangsverbund steht, also vom Amts wegen automatisch mit Einreichung des Scheidungsantrags anhängig wird. Es wäre eine unnötige Förmelei, wenn hierfür gesonderte Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden müsste, zumal die Erfolgsaussicht angesichts des zwingend durchzuführenden Versorgungsausgleichs gar nicht geprüft werden könnte.
Soweit weitere freiwillige Folgesachen anhängig gemacht werden, muss dagegen für diese ein eigener Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt werden.
Insoweit müssen grds. auch neue Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsstellers vorgelegt werden. In der Praxis lässt das Gericht insoweit häufig aber einen Hinweis auf die im Scheidungsverfahren eingereichten Unterlagen ausreichen, wenn seitdem nicht allzu lange Zeit vergangen ist und wenn versichert wird, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat.
Eine Ausnahme besteht im Scheidungsverbundverfahren lediglich insoweit, als sich bei einer Einigung über
|
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, |
|
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, |
|
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, |
|
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, |
|
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder |
|
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht |
kein Antrag auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe erforderlich ist. In diesem Fall greift § 48 Abs. 3 RVG, wonach sich die in der Ehesache erfolgte Beiordnung automatisch auf sämtliche durch den Mehrwertvergleich entstandenen Gebühren erstreckt.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS, S. 418 - 419