§ 69b GKG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass sich bestimmte Gerichtsgebühren über den im GKG geregelten Umfang hinaus weiter ermäßigen. Eine solche Ermäßigung ist nach § 69b S. 1 GKG an folgende alternative Bedingungen geknüpft:

1. Das gesamte Verfahren wird nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Klage- oder Antragsrücknahme beendet.
2. In der Klage- oder Antragsschrift wurde mitgeteilt, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist.
3. Das Gericht hat den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen.

Eine entsprechende Regelung kann neben den erstinstanzlichen Verfahren auch für die Rechtsmittelverfahren erlassen werden, wobei hier anstelle der Mitteilungspflicht in der Klage- oder Antragsschrift die Mitteilung, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, in dem Schriftsatz vorzunehmen ist, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wird (§ 69b S. 2 GKG).

Die Verordnungsermächtigung sieht vor, dass über die folgenden Ermäßigungstatbestände hinaus eine weitergehende Ermäßigung oder sogar ein vollständiger Wegfall der Gebühren durch Landesrecht bestimmt werden kann:

 
Zivilsachen

Nr. 1211 GKG-KostVerz.

Nrn. 1221, 1222 GKG-KostVerz.
Arrest und Einstweilige Anordnungen

Nr. 1411 GKG-KostVerz.

Nrn. 1421–1423 GKG-KostVerz.
Verwaltungsgerichtliche Verfahren

Nr. 5111 GKG-KostVerz.

(Verfahren vor dem VG)

Nr. 5113 GKG-KostVerz.

(Verfahren vor dem OVG/VGH)

Nrn. 5123, 5124 GKG-KostVerz.

Nr. 5211 GKG-KostVerz.

(Eilverfahren vor VG)

Nr. 5221 GKG-KostVerz.

(Eilverfahren vor OVG/VGH)

Nrn. 5241 GKG-KostVerz.
Finanzgerichtliche Verfahren

Nr. 6111 GKG-KostVerz.

Nr. 6211 GKG-KostVerz.
Sozialgerichtliche Verfahren

Nr. 7111 GKG-KostVerz.

(Verfahren vor dem SG)

Nr. 7113 GKG-KostVerz.

(Verfahren vor dem LSG)

Nrn. 7121, 7122 GKG-KostVerz.
Arbeitsgerichtliche Verfahren

Nr. 8211 GKG-KostVerz.

Nrn. 8221, 8222 GKG-KostVerz.

Daneben ist eine entsprechende Verordnungsermächtigung in § 61a FamGKG für die Gerichtsgebühren in Familiensachen vorgesehen.

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