Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar kann sich die Beklagte auf die ständige Rspr. des BGH, ausgehend von der Entscheidung des VIII. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 22.1.2008, NJW 2008, 1323 = zfs 2008, 288 mit Anm. Hansens = AGS 2008, 158 = RVGreport 2008, 148 berufen. Danach ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr nach materiellem Recht vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Diese Auffassung ist jedoch weder mit dem Wortlaut des RVG vereinbar, noch beachtet sie die Grundsätze des Erstattungsrechts. Ferner ist die Rspr. des BGH im Hinblick auf die Neuregelung in § 15a Abs. 2 RVG nicht mehr anzuwenden.
1. Der VIII. ZS des BGH hat in seinem Beschl. v. 22.1.2008 ausgeführt, dass "die Verfahrensgebühr wegen der in Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgesehene Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV (a.F.) von vornherein nur in gekürzter Höhe" entstehe, so dass "im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht" komme. Einige Zeilen später ist von einer "von selbst einsetzenden Kürzung" die Rede. Für diese Auffassung findet sich im RVG für die hier nach dem Gegenstandswert abzurechnenden Gebühren keine Stütze. Lediglich in Nr. 3103 VV ist für die Tätigkeit in sozialgerichtlichen Angelegenheiten geregelt, dass sich die als Betragsrahmengebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr bei einer vorangegangenen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren oder im Nachprüfungsverfahren nach einem niedrigeren Gebührenrahmen bestimmt. Hingegen findet sich bei den Gebührenregelungen für die nach dem Gegenstandswert zu berechnenden Gebühren keine dem vergleichbare Bestimmung. Vielmehr ist in Nr. 3100 VV geregelt, dass die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 entsteht, während in Nr. 3101 VV diejenigen Fälle aufgeführt sind, in denen die Verfahrensgebühr nur mit einem Satz von 0,8 anfällt. Der Fall der Anrechnung der Geschäftsgebühr ist hier nicht geregelt.
Im Übrigen wäre die Anrechnungsbestimmung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV überflüssig, wenn bei vorangegangener vorgerichtlicher Vertretungstätigkeit des Prozessbevollmächtigten die Verfahrensgebühr "von vornherein nur in gekürzter Höhe" entstehen würde. Außerdem führt die Rspr. des BGH zu nicht überwindbaren Schwierigkeiten in dem in der Praxis nicht seltenen Fall, dass der Prozessbevollmächtigte seinem Auftraggeber für die vorgerichtliche Vertretungstätigkeit keine Geschäftsgebühr berechnet und somit auch von dem ihm gem. § 14 Abs. 1 RVG eingeräumten Recht zur Bestimmung der als Rahmengebühr ausgestalteten Geschäftsgebühr keinen Gebrauch macht. In diesem Fall entsteht nach Auffassung des BGH die Verfahrensgebühr von vornherein in gekürzter Höhe, ohne dass mangels Berechnung der Geschäftsgebühr durch den Anwalt ersichtlich wäre, in welcher Höhe dann die Verfahrensgebühr anfällt. In anderen Fällen, siehe die Entscheidung des OLG Koblenz RVGreport 2009, 229, führt die Rspr. des BGH dazu, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren überprüfen soll, ob der Prozessbevollmächtigte für seine vorgerichtliche Vertretungstätigkeit nicht eine zu niedrige Geschäftsgebühr bestimmt hat. Ist dies nach Meinung des Rechtspflegers der Fall, so soll er nach Auffassung des OLG Koblenz die Geschäftsgebühr mit einem höheren Satz als vom Rechtsanwalt vorgenommen mit der Folge bestimmen, dass der sich daraus ergebende höhere Anrechnungssatz die Verfahrensgebühr weiter vermindert. Abgesehen davon, dass § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die Herabsetzung einer vom Rechtsanwalt unbillig zu hoch bestimmten Gebühr im Auge hat und nicht etwa die Heraufsetzung einer angeblich zu niedrig bestimmten Gebühr, zeigt die Entscheidung des OLG Koblenz a.a.O., dass die Verfahrensgebühr wegen der in Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgesehenen Anrechnung eben nicht "von vornherein nur in gekürzter Höhe" entsteht.
Im Übrigen ist der VIII. ZS des BGH – ohne dies in seinem Beschl. v. 22.1.2008 zu erörtern – von der gefestigten Rspr. des BGH zur vergleichbaren Anrechnung der Geschäftsgebühr in § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO abgewichen.
In seinem Urteil vom 14.9.2004, NJW-RR 2005, 499 = RVGreport 2004, 472 hat der VI. ZS ausgeführt, für die Vertretung der dortigen Klägerin im Schlichtungsverfahren bei einer ärztlichen Schlichtungsstelle sei zwar eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen, diese sei jedoch nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die entsprechenden Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren anzurechnen. Da diese Vorschrift – insoweit abweichend von Vorbem. 3 Abs. 4 VV – die vollständige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr regelt, hätte dies in Anwendung der Auffassung des VIII. ZS zur Folge, dass dem Prozessbevollmächtigten überhaupt keine Prozessgebühr angefallen sein müsste. Der VI. Zivilsenat des B...