1. § 14 Abs. 1 S. 3 RVG enthält nach Systematik und Struktur der Norm keinen eigenen Gebührentatbestand im Sinne einer Haftungsgebühr.
  2. Das nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG bei Betragsrahmen zwingend zu berücksichtigende Haftungsrisiko ist lediglich ein zusätzliches Kriterium bei der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG.
  3. Im Rechtsstreit zwischen dem Gebührenschuldner und dem Erstattungsschuldner ist kein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen (wie BSG, Urt. v. 18.1.1990–4 RA 40/89).

BSG, Urt. v. 27.1.2009 – B 7/7 a AL 20/07 R

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