- § 14 Abs. 1 S. 3 RVG enthält nach Systematik und Struktur der Norm keinen eigenen Gebührentatbestand im Sinne einer Haftungsgebühr.
- Das nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG bei Betragsrahmen zwingend zu berücksichtigende Haftungsrisiko ist lediglich ein zusätzliches Kriterium bei der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG.
- Im Rechtsstreit zwischen dem Gebührenschuldner und dem Erstattungsschuldner ist kein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen (wie BSG, Urt. v. 18.1.1990–4 RA 40/89).
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