Im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung kann keine Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe bewilligt werden. Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung und im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dagegen möglich (§§ 76 ff. FamFG).
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