Der Antrag ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Die Geschäftsgebühr ist nicht, wie beantragt, gem. Nr. 2300 VV, sondern gem. Nr. 2301 VV in Ansatz zu bringen. Die Gebührentatbestände Nr. 2300 und Nr. 2301 VV sind im Nachprüfungsverfahren genauso anzuwenden, wie sie im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren anzuwenden wären. Für die Erstattung der dem obsiegenden Bieter im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten gelten nämlich § 80 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder entsprechend (§ 128 Abs. 4 S. 3 GWB). Das schließt die entsprechende Anwendung der für das Widerspruchsverfahren geltenden Gebührentatbestände ein (BGH, Beschl. v. 23.9.2008 – X ZB 19/07). Die in § 128 Abs. 4 S. 3 GWB zum Ausdruck kommende Gleichsetzung des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens mit dem Widerspruchsverfahren erstreckt sich für die Anwendung der Kosten- und Gebührenregelungen auf das vor dem Nachprüfungsverfahren durchgeführte Vergabeverfahren. Es wäre sinnwidrig, die analoge Anwendung der Gebührentatbestände auf das Nachprüfungsverfahren zu beschränken, ohne das Ausgangsverfahren einzubeziehen, wenn das Gesetz die Vergütung für das Widerspruchsverfahren ebenfalls nicht losgelöst von dem ihm vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelt. Deshalb ist im Nachprüfungsverfahren wie im Widerspruchsverfahren vor Zuerkennung des Gebührentatbestands Nr. 2300 VV stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Nr. 2301 VV vorliegen (BGH, Beschl. v. 23.9.2008 – X ZB 19/07). Im verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren lägen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Gebührentatbestands Nr. 2301 VV vor, wenn der Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vertreten hat. Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes dient, welcher in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ergangen ist. Dementsprechend ist die Gebühr nach Nr. 2301 VV einschlägig, wenn die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin diese bereits im Vergabeverfahren vertreten haben. Dass im vergaberechtlichen Verfahren kein Verwaltungsakt ergeht, weil es auf den zivilrechtlichen Abschluss von Beschaffungsverträgen zielt, ist für die entsprechende Anwendung des Gebührentatbestandes Nr. 2301 VV unerheblich, nachdem das Gesetz die entsprechende Geltung der für das Widerspruchsverfahren gültigen Regelungen unbeschadet dieses Umstands vorsieht (§ 128 Abs. 4 S. 3 GWB). Auf die Frage, ob dem im Nachprüfungsverfahren vertretenden Rechtsanwalt seine Tätigkeit im vorangegangen Vergabeverfahren regelmäßig in gleichem Maße zugute kommt wie im Widerspruchsverfahren seine vorangegangene Betätigung im Verwaltungsverfahren, kommt es danach ebenfalls nicht an (BGH, Beschl. v. 23.9.2008 – X ZB 19/07). Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Gebührentatbestandes sind erfüllt, da die Antragstellerin bereits im Vergabeverfahren vor der Beantragung des Nachprüfungsverfahrens durch die Verfahrensbevollmächtigten vertreten wurden.
Die Vergabekammer hält einen Gebührensatz von 1,1 im Gebührensatzrahmen der Nr. 2301 VV (0,5 bis 1,3) unter Berücksichtigung des Umfangs und Schwierigkeitsgrades der im Nachprüfungsverfahren zu klärenden Fragen für angemessen i.S.v. Anm. Abs. 2 zu 2301 VV i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Der Abs. 2 der Anm. zur Nr. 2301 VV geht von einer Regelgebühr von 0,7 aus und besagt, dass ein höherer Gebührensatz nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Nach Auffassung der erkennenden Kammer hatte die im Nachprüfungsverfahren maßgeblich zu klärende Frage, ob die vom Auftraggeber aufgrund des Urteils des EuGH zum Landesvergabegesetz (das von den Bietern eine bestimmte Tariftreueerklärung verlangt) des Landes Niedersachsen verfügte Aufhebung des im Nachprüfungsverfahren in Frage gestellten Vergabeverfahrens rechtens war oder nicht, weder Standardcharakter noch sprengte sie hinsichtlich der Schwierigkeit oder gar des Umfangs den Rahmen. Auf einer Skala von 0,5 bis 1,3 erscheint es der Kammer unter Berücksichtigung aller hierfür relevanten Umstände als durchaus gerechtfertigt, aber auch ausreichend – denn der Regelsatz von 0,7 wird um 0,4 überschritten –, der Bevollmächtigten der Antragstellerin für ihre Tätigkeit im vorliegenden Nachprüfungsverfahren den 1,1-fachen Satz zuzugestehen.
Die seitens der Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragte Erhöhung der Geschäftsgebühr um eine weitere 0,3-fache Wertgebühr ist nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin um eine aus zwei Unternehmen bestehende Bietergemeinschaft handelt, kann nicht das Inansatzbringen einer Erhöhungsgebühr begründen. Als Bietergemeinschaft nimmt die Antragstellerin im Vergabeverfahren als Einheit teil (§§ 21 Nr. 5, 25 Nr. 6 VOB/A). Auch im Nachprüfungsverfahren werden Bietergemeinschaften als ein einheitliches beteiligungsfähiges Unternehmen nach den §§ 107, Abs. 2 S. 1, 109 Abs. 1 GWB behand...