Die Entscheidung des LG Göttingen betrifft noch die derzeitige bis zum 31.8.2009 geltende Gesetzeslage, die sich mit Wirkung ab dem 1.9.2009 durch Inkrafttreten des FGG-ReformG und der damit eintretenden Modifizierung des § 1365 Abs. 2 BGB n.F. ändern wird.
Angesichts der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des LG Göttingen das FamFG bereits verabschiedet und damit die Gesetzesänderung absehbar gewesen ist, hätte es allerdings nahe gelegen, dies in der Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen. Stattdessen scheint das LG Göttingen bereits Mühe gehabt zu haben, den Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung gemäß § 1365 Abs. 2 BGB überhaupt dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen und damit in den Bereich einer Familiensache zu bringen. Auch wenn die Entscheidung im Ergebnis aufgrund der damaligen Gesetzeslage natürlich zutreffend ist, wäre ein Hinweis auf das Verfallbarkeitsdatum der Entscheidung wünschenswert und souverän gewesen.
Die Entscheidung hat in der Sache folgenden Hintergrund:
Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein Ehegatte grundsätzlich nur dann zu einer Vermögensverfügung im Ganzen verpflichten, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Liegen Gründe für die gesetzlich normierten Ausnahmefälle vor, so kann die Zustimmung des anderen Ehegatten durch das FamG ersetzt werden (§ 1365 Abs. 2 BGB n.F.). Für das Ersetzungsverfahren war bisher ausschließlich das Vormundschaftsgericht zuständig, so dass sich das entsprechende Verfahren nach dem FGG richtete. Nun ist die Ersetzung der Zustimmung durch die Neufassung des § 1365 Abs. 2 BGB ausdrücklich dem Familiengericht zugewiesen, so dass natürlich das Ersetzungsverfahren als eindeutige Familiensache zu qualifizieren sein wird.
Dies ergibt sich im Übrigen jetzt auch aus § 111 Nr. 9 FamFG i.V.m. § 261 Abs. 2 FamFG, wonach Streitigkeiten i.S.d. § 1365 Abs. 2 BGB Güterrechtssachen und damit Familiensachen sind. Damit wird sich die Frage, die das LG Göttingen noch im Januar dieses Jahres zu beantworten hatte, zukünftig nicht mehr stellen.
Im Beschwerdeverfahren gelten dann ausdrücklich auch die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1. Nr. 2 lit. b) VV), im Rechtsbeschwerdeverfahren, einschließlich das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 16 Nr. 10 RVG), die nach den Nrn. 3206 ff. VV (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 lit. b) VV). Die Einigungsgebühr bemisst sich nach Nr. 1004 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV) und beläuft sich auf 1,3.
Die Auswirkungen der gesetzlichen Änderung für den Rechtsanwalt sind somit durchaus erfreulich, wenngleich schon bisher nicht recht nachvollziehbar war, wieso die vom Arbeitsaufwand her sicher regelmäßig durchschnittlichen Ersetzungsverfahren gebührenmäßig einen weit unterdurchschnittlichen Ansatz fanden. Es ging zum Teil in diesen Verfahren um die Wahrnehmung erheblicher Vermögensinteressen der Ehegatten, die schließlich auch mit angemessenem Zeit- und Arbeitsaufwand zu betreuen gewesen sind.
Rechtanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz