Im Maßregelvollzugsverfahren wurde Rechtsanwalt F dem Verurteilten wiederholt, zuletzt mit Beschl. v. 21.5.2007 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 5.6.2007 nahm er an der Anhörung des Verurteilten im Verfahren nach § 67e StGB teil und legte für den Verurteilten unter dem 13.7.2007 gegen den Beschluss des LG Gera vom 12.6.2007, zugestellt am 19.7.2007, Beschwerde ein. Mit der Beschwerdebegründung vom 31.7.2007 stellte der Rechtsanwalt für den Verurteilten klar, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die festgelegte Dauer der Bewährungszeit und Führungsaufsicht sowie gegen angeordnete Auflagen richtet. Daraufhin wurde der Verurteilte am 7.8.2007 aus dem Maßregelvollzug entlassen.

Auf die Beschwerde des Verurteilten wurde der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Gera vom 12.6.2007 durch den Senat mit Beschl. v. 27.9.2007 teilweise abgeändert.

Mit Schriftsatz vom 9.1.2008 beantragte der Verteidiger die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren für das Prüfungsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach § 68e StGB wie folgt:

  Verfahrensgebühr gem. Nr. 4201 VV   300,00 EUR
  Terminsgebühr gem. Nr. 4203 VV   145,00 EUR
  Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen gem. Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Fahrtkosten Nr. 7003 VV, 2 × 30 km × 0,30 EUR/km   18,00 EUR
  Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV, zum Termin am 5.6.2007   20,00 EUR
  Zwischensumme   503,00 EUR
  19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV   95,57 EUR
  Parkgebühren Nr. 7006 VV   4,40 EUR
  Gesamtbetrag   602,97 EUR

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 9.1.2008 beantragte der Verteidiger, für das Beschwerdeverfahren Gebühren und Auslagen in Höhe von 380,80 EUR festzusetzen.

Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.1.2008 wurde die Vergütung hinsichtlich des Prüfungsverfahrens nach § 68e StGB vor der Strafvollstreckungskammer auf 506,58 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ging davon aus, dass Gebühren mit Zuschlag nach Nrn. 4201 bzw. 4203 VV nicht entstanden seien, da sich der Verurteilte seit dem 2.10.2006 im Übergangswohnheim Bad Klosterlausnitz aufgehalten habe. Ein Gebührenanspruch bestehe nur nach Nr. 4200 bzw. 4202 VV.

Mit seiner Erinnerung wendete sich der Verteidiger gegen die Absetzung hinsichtlich der Gebühren für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung des Verteidigers nicht ab und legte die Sache der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vor, die die Erinnerung des Verteidigers zurückgewiesen hat. Dagegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte.

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