Es gibt nichts Gutes außer: Man tut es!

Nach diesem Grundsatz hat das OLG München in Bezug auf das RVG schon des Öfteren gehandelt und kann auf eine ganze Reihe beachtlicher positiver Besprechungen in dieser Zeitschrift zurückblicken.

Typisch für das OLG München ist es stets, dass eine interessante Rechtsfrage einem zutreffenden Ergebnis zugeführt wird, dass aber gleichzeitig die Rechtsbeschwerde zugelassen wird, um ggf. dem BGH das letzte entscheidende Wort zu überlassen.

Dies hat sich in der Regel als äußerst positiv für das RVG und auch für die Anwaltschaft erwiesen.

Leider ist ein derartiger Mut nicht in allen OLG-Bezirken zu vermerken und selbst höchst abwegige, aber gleichwohl wichtige Entscheidungen werden dann gerne "dicht gemacht", indem man die Rechtsbeschwerde mit der unzutreffenden Begründung nicht zulässt, grundsätzlich Bedeutung sei nicht erkennbar und auch sonst lägen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.

Hier gab es in der Tat eine abweichende Entscheidung des LG Stuttgart, die allerdings zwischenzeitlich das OLG Stuttgart wieder kassiert hat.[1]

Ebenso wie die korrigierende soeben zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart und das OLG Bremen kommt nunmehr auch das OLG München zu der richtigen und eigentlich selbstverständlichen Feststellung, dass auch die fiktive Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr definitiv nicht möglich ist, wenn Rechtsanwalt und Auftraggeber sich auf eine Pauschalgebühr geeinigt und damit letztendlich auf eine gesetzliche Gebühr verzichtet haben.

Auch und gerade nach der durch den neuen § 15a RVG inzwischen überholten Rspr. des BGH setzt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr mindestens voraus, dass eine solche entstanden ist. Wird das Entstehen einer Geschäftsgebühr durch eine Vergütungsvereinbarung bzw. durch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars rechtswirksam ausgeschlossen, ist die Verfahrensgebühr ungekürzt zuzusprechen.

Rechtliche Selbstverständlichkeiten kann man eben nicht oft genug in der Rspr. manifestieren. Insoweit – wieder einmal – ein herzliches Dankeschön an das OLG im schönen München.

Herbert P. Schons

[1] OLG Stuttgart AGS 2009, 214 ff. mit Anm. Schons.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?