Die Beteiligte zu 1) begehrt die Ermäßigung der gegen sie angesetzten dreifachen Verfahrensgebühr nach dem Streitwert von 568.450,00 EUR auf die einfache Gebühr nach Nr. 1211 GKG-KostVerz., nachdem der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage beendet worden ist. Zuvor war die Beklagte zu 1) durch Versäumnisteilurteil nach dem gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klageantrag zu I. zur Zahlung von 42.853,77 EUR verurteilt worden. Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz hat das LG zurückgewiesen.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig, aber nicht begründet. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, wegen der das Verfahren insgesamt beendenden Klagerücknahme gegen die Beklagte zu 2) müsse ihr die Ermäßigung nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. zugute kommen, dem stehe das gegen die Beklagte zu 1) ergangene Versäumnisteilurteil nicht entgegen.
1. Nr. 1211 Nr. 1 GKG-KostVerz. verlangt als Voraussetzung der Ermäßigung bei Zurücknahme der Klage eine Beendigung des gesamten Verfahrens. Weitere Voraussetzung ist, dass nicht bereits ein in Nr. 2 nicht genanntes Urteil vorausgegangen ist.
Hier ist das – in Nr. 2 nicht genannte – Versäumnisteilurteil vorausgegangen. Es hat, da kein Einspruch eingelegt wurde, zur Erledigung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) geführt. Der Fall Nr. 1211 S. 3 GKG-KostVerz., dass mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind, die zusammen zur Beendigung des gesamten Verfahrens geführt haben, liegt nicht vor.
Die gesetzliche Regelung, dass die gerichtliche Verfahrensgebühr nicht auch bei Beendigung des Verfahrens durch Versäumnisurteil gegen den Beklagten ermäßigt wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Senat JurBüro 1999, 152).
2. Die Klägerin macht geltend, das Versäumnisteilurteil könne eine Sperrwirkung hinsichtlich der Ermäßigung der Verfahrensgebühr nur in dem Umfang entfalten, in dem das Verfahren damit seine Erledigung gefunden habe. Eine andere Auslegung sei nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nicht gerechtfertigt. Dem ist nicht zu folgen:
Die teilweise Erledigung kann schon nach dem Wortlaut nicht der Beendigung des gesamten Verfahrens gleichgestellt werden. Auch mehrere Ermäßigungstatbestände, die jeweils eine teilweise Erledigung bewirken, müssen zur Beendigung des gesamten Verfahrens führen. Eine auf die teilweise Erledigung des Verfahrens bezogene Ermäßigung der Verfahrensgebühr sieht das Gesetz nicht vor.
Das gilt auch im Falle der Beendigung des Verfahrens für oder gegen einen Streitgenossen. Eine Beendigung des gesamten Verfahrens liegt nicht vor, da das Verfahren hinsichtlich des verbleibenden Streitgenossen weiter geführt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.5.2008–4 KSt 1000.08, RVGreport 2008, 358). Ob aus § 32 Abs. 1 S. 2 GKG zugunsten des haftenden Streitgenossen etwas anderes gefolgert werden kann (vgl. zu § 59 Abs. 1 GKG a.F. für einen Sonderfall Senat, MDR 2002, 722 = KGR 2002, 92), kann offen bleiben, da die Klägerin nicht als Streitgenossin für die Kosten haftet. Ihre Haftung beruht auf der gegen die Beklagten als Streitgenossen erhobenen Klage (§ 22 GKG), die Zurücknahme der Klage lediglich gegen die Beklagte zu 2) kann ihr nicht zugute kommen, da sie den Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. damit nicht erfüllt.
3. Eine entsprechende Anwendung der Ermäßigungsvorschrift – wie die Klägerin sie fordert – kommt nicht in Betracht. Sie ist auch nicht geboten, um ein sonst verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden.
Grundsätzlich unerheblich ist – worauf die Beschwerdebegründung abstellt – das Wertverhältnis des Versäumnisteilsurteils zu dem Gesamtstreitwert, nach dem sich die Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz. bemisst. Ein Hauptziel des Gesetzgebers war es, mit dem Ermäßigungstatbestand einen Anreiz zur vollständigen Erledigung des Verfahrens ohne Urteil zu geben und damit – zugleich – den richterlichen Arbeitsaufwand gering zu halten (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie BVerfG, Beschl. v. 27.8.1999–1 BvL 7/96, NJW 1999, 3550 = JurBüro 2000, 146, jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Das Wertverhältnis eines die Ermäßigung ausschließenden Verfahrensaktes ist dabei ebenso wenig von Bedeutung wie der konkret mit ihm verbundene Arbeitsaufwand des Gerichts. Diese pauschalisierende Regelung des Gesetzes, die auch eine Vereinfachung der Kostenberechnung bewirken soll (BT-Drucks 12/6962, S. 70), ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG a.a.O., BVerwG a.a.O.).
Unerheblich ist weiter, ob die Versagung der – anteilig zu berechnenden, § 36 Abs. 3 GKG – Kostenermäßigung bei einer nur einen Teil des Verfahrens betreffenden Beendigung nach Nrn. 1211 Nrn. 1 bis 4 GKG-KostVerz. im konkreten Ergebnis zu einer höheren Kostenbelastung führt, als wenn von vornherein mehrere hinsichtlich der Streitgegenstände oder der Streitgenossen getrennte Verfahren geführt worden wären. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit nicht vor. Die in diesen Fällen vorliegende Geltend...