Die gem. § 20a Abs. 2 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Von einer Kostenauferlegung ist abzusehen. Das AG hat der Antragsgegnerin daher unzutreffend die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt. Ebenso wenig ist es jedoch gerechtfertigt, dem Antragsteller die Kosten vollständig aufzuerlegen, wie es die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag in der Beschwerdeinstanz begehrt. Insoweit bleibt die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise ohne Erfolg.
1. Über die Kosten im Verfahren nach dem FGG ist unter den Voraussetzungen des § 13a FGG zu entscheiden. In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht das Gesetz davon aus, dass die Gerichtskosten nach der KostO verteilt und außergerichtliche Auslagen der Beteiligten untereinander nicht erstattet werden. Es gilt der Grundsatz, dass in einer Streitigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Anordnung einer Kostenerstattung Zurückhaltung geboten ist (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 57; FamRZ 2006, 1774; FamRZ 2005, 2078; OLG Schleswig OLGR 2003, 325; BayObLG FamRZ 2001, 1405). Hiervon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Nur wenn ein in § 13a Abs. 1 (oder Abs. 2) FGG geregelter Ausnahmefall gegeben ist, kann eine Erstattung von Kosten zu Lasten eines der Beteiligten angeordnet werden.
2. Nach der spezielleren Regelung des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG sind einem Beteiligten Kosten dann aufzuerlegen, wenn er solche durch grobes Verschulden veranlasst hat. Ein solches grobes Verschulden kann hier auf Seiten der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden.
Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, voraus (OLG Naumburg FamRZ 2005, 2077; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 496, 497; BayObLG FamRZ 1994, 978 im Langtext; AG Löbau FPR 2004, 479). Ob sich das Verschulden auf das verfahrensrechtliche Verhalten des Beteiligten bezieht oder ob dieser außerhalb des Verfahrens, aber mit Bezug zum Verfahrensgegenstand schuldhaft gehandelt hat, spielt keine Rolle (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, § 13a Rn 25).
Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nicht ausreichend an dem Zustandekommen einer umgangsrechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Kindeseltern im Vorfeld des Verfahrens mitgewirkt hat. Dabei mag dahinstehen, ob sie auf frühere Gesprächsangebote des Kindesvaters bzw. seitens des Jugendamtes nicht reagiert hat, wie sie (nunmehr erstmals) im Schriftsatz vom 16.7.2008 bestreitet. Jedenfalls oblag es ihr als sorgeberechtigtem Elternteil, sich nicht allein passiv zu verhalten und auf Kontaktaufnahmen durch den Antragsteller zwecks Wahrnehmung von Umgang zu warten; vielmehr hatte sie aktiv auf eine Umgangsregelung sowie deren Einhaltung hinzuarbeiten. Aktive Tätigkeiten ihrerseits hat sie jedoch in keiner Weise geschildert. Der pauschale Hinweis, aus emotionalen Gründen keinen direkten Kontakt zum Antragsteller aufgenommen zu haben, wirkt schon unter Beachtung der sorgerechtlichen Pflichten nicht entschuldigend.
Allerdings hat die Antragsgegnerin nach Einleitung des hiesigen Verfahrens an einem Gesprächstermin beim Jugendamt Oberspreewald-Lausitz am 27.3.2007 (alleine) teilgenommen, nachdem sie einen vorherigen Termin abgesagt hatte. Zugleich hat sie dabei angekündigt, für eine neue Umgangsregelung einen Termin mit dem Antragsteller beim Jugendamt zu vereinbaren, der dann tatsächlich am 17.4.2007 zustande gekommen ist. Da somit jedenfalls innerhalb des laufenden Verfahrens ein Fehlverhalten der Antragsgegnerin nicht erkennbar ist, diese die geforderte Eigeninitiative vielmehr ergriffen hat, ist bereits fraglich, ob von einem groben Verschulden im vorgenannten Sinne überhaupt auszugehen ist, berücksichtigt man in derart isolierter Weise das Verhalten der Antragsgegnerin.
Erst recht kann von einem groben Verschulden der Antragsgegnerin nicht mehr ausgegangen werden, wenn man das Verhalten des Antragstellers im laufenden Verfahren mit heranzieht. Nach den Angaben des Jugendamtes hat dieser ein erstes Gesprächsangebot nicht wahrgenommen. Gründe für sein Nichterscheinen hat der Antragsteller in keiner Weise angegeben. Zu bewerten ist zumal, dass trotz der mehrfachen Hinweise der Antragsgegnerin der Antragsteller den Umgang mit den Kindern nur unregelmäßig wahrgenommen hat (alle zwei bis drei Monate) und dieser Zustand sich auch nach Abschluss der Umgangsvereinbarung nicht verändert hat. Insoweit stellt sich auch das Verhalten des Antragstellers zumindest mit Blick auf die bestehende Umgangsregelung als unsachgemäß dar.
Unter dem Blickwinkel einer Gesamtwürdigung kann daher weder der Antragsgegnerin noch dem Antragsteller ein derart grobes Verschulden angelastet werden, dass einem von beiden Beteiligten die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen ...