Nachdem die Beklagte den Klägern das Mietverhältnis bezüglich ihrer Wohnung fristlos gekündigt hatte, wandten diese sich einerseits an den Mieterschutzverein und andererseits an ihren Verfahrensbevollmächtigten. Die vorgerichtliche Korrespondenz führte zu keiner Einigung, so dass Feststellungsklage erhoben wurde. In der mündlichen Verhandlung erkannte die Beklagte die Unwirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung an und übernahm, nachdem der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, die Kosten. Der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung von Kosten. Das AG hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid die Kosten zugunsten der Kläger festgesetzt und die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet und deshalb – inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer – in Abzug gebracht.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte wendet ein, die Kläger seien vorprozessual doppelt vertreten gewesen, nämlich durch den Mieterschutzverein und ihren Verfahrensbevollmächtigten. Von daher könnten sie nur den günstigeren Tarif des Mietervereins in Ansatz bringen.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger auch als Mitglieder im Mieterschutz ohne weiteres einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen durften. Diese Begründung ist zutreffend. Eine Partei ist auch aus Kostengründen nicht gehalten, keinen Rechtsanwalt zu beauftragen, selbst wenn sie sich an entsprechende Interessenverbände wenden kann, um Informationen einzuholen bzw. vorprozessualen Schriftwechsel auszuführen. Jede Partei hat nämlich das Recht, in jeder Lage einer sich anbahnenden Auseinandersetzung professionellen juristischen Rat einzuholen, um in ein Klageverfahren überzugehen. Von daher sind die durch die Beauftragung des Anwaltes entstandenen Kosten zu erstatten. Ob überhaupt und inwieweit Kosten im Zusammenhang mit dem Mieterschutzverein für die Kläger entstanden sind, spielt vorliegend keine Rolle, da sie nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden.

Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn

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