Werden von demselben Anwalt für denselben Auftraggeber mehrere Anfechtungsklagen gegen dieselbe Behörde aufgrund eines gleichartigen Sachverhalts erhoben, so ist nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG gegeben, so dass die Gebühren nur einmal entstehen.

Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.4.2009–20 C 09.733

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