ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer für ein Rechtsmittel des Klägers gegen eine Zug-um-Zug-Einschränkung der beantragten unbeschränkten Verurteilung ist durch den Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Bestätigung Senatsurteil vom 9.12.1981 – VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048).

BGH, Beschl. v. 7.4.2009 – VIII ZB 94/08

1 Aus den Gründen

Die statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers (§ 522 Abs. 1 S. 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, die Montageleistungen, die vom Kläger zur Erfüllung des Zug-um-Zug-Vorbehalts des amtsgerichtlichen Urteils zu erbringen sind, ermessensfehlerhaft auf einen unter 600,00 EUR liegenden Wert eingeschätzt und dadurch die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als nicht erreicht angesehen hat. Zwar ist der erstrebte Wegfall der vom AG erkannten Belastung durch Zug-um-Zug-Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Jedoch ist der Wert der zu diesem Zweck vom Kläger zu erbringenden Gegenleistung nach der Rspr. des BGH stets durch den Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Senatsurteil vom 9.12.1981 – VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b; BGH, Beschl. v. 2.10.2007 – III ZR 131/07; Beschl. v. 14.2.1973 – V ZR 179/72, NJW 1973, 654, unter II). Der Wert des Klageanspruchs beläuft sich hier auf den vom Kläger zurückverlangten Kaufpreis in Höhe von 400,00 EUR. Damit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes – die mit 83,54 EUR geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten bleiben gem. § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt – die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, so dass das Berufungsgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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