Die Bestimmung des Streitwerts für Ehesachen ist in § 48 GKG geregelt. Da eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist der Streitwert gem. § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Abs. 3 des § 48 GKG regelt, dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen ist. Welches Nettoeinkommen einzusetzen ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung oder das zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung, regelt § 48 GKG nicht. Dies ist den allgemeinen Wertvorschriften, nämlich § 40 GKG zu entnehmen. Danach ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Mit Antragstellung ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit, also des Antragseingangs bei Gericht gemeint (Hartmann, KostG, 36. Aufl., Rn 3 zu § 40 GKG). Eine davon abweichende Regelung, wie der Beschwerdeführer meint, durch eine lex specialis liegt somit nicht vor. Eine Modifizierung ist lediglich insoweit vorzunehmen, als sich eine Änderung der Einkommensverhältnisse für die nächste Zeit bereits zum Zeitpunkt des Antragseingangs sicher abzeichnet.
Dagegen lässt sich nicht einwenden, die bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zusätzlich zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls, nämlich Umfang und Bedeutung der Sache, ließen sich erst bei Abschluss des Verfahrens beurteilen. Dies trifft zwar zu, führt aber nicht zwingend dazu, dass für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien entgegen der Regelung des § 40 GKG ebenfalls auf den Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung abzustellen ist. Soweit der Umfang und die Bedeutung der Sache beim Streitwert zu berücksichtigen sind, kann in diesem Einzelfall bei Verfahrensende aus diesen Gründen eine Korrektur des Streitwerts erfolgen, der sich im Übrigen gem. §§ 40, 48 Abs. 3 GKG nach dem in den letzten drei Monaten vor Antragsteilung erzielten Einkommen richtet.
Dementsprechend wird in Rspr. und Lit. nur vereinzelt die Meinung vertreten, es sei der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung auch für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse entscheidend (so Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 262, 1397, sowie die in Rn 1262 zitierte OLG-Rspr., die allerdings vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes von 1994 ergangen ist, z.B. OLG Koblenz FamRZ 1993, 827; Schneider, MDR 1991, 401). Ebenso vereinzelt geblieben sind Meinungen, die danach unterscheiden wollen, ob seit Antragseingang Verbesserungen oder Verschlechterungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten sind. Zum Beispiel will OLG Zweibrücken bis zum Instanzende eingetretene Verbesserungen der Verhältnisse, nicht aber Verschlechterungen berücksichtigen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.6.2001, FamRZ 2002, 225). Dagegen hat das OLG Bremen nur gravierende Verschlechterungen berücksichtigt (JurBüro 1984, 731).
Die absolut h.M., der auch der Senat aus den genannten Gründen folgt, stellt für die Bemessung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ab und berücksichtigt – abgesehen von den oben dargestellten Einschränkungen – nachträgliche Änderungen nicht (Hartmann, a.a.O., Rn 37 zu § 48 GKG; Zöller/Herget, 27. Aufl., § 3 ZPO Rn 16, Stichwort Ehesachen; FAFamR/Keske, 6. Aufl., 17. Kap. Rn 20; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1681 für den Rechtszustand ab 24.6.1994; OLG Karlsruhe JurBüro 2003, 141; OLG Dresden, Beschl. v. 8.8.2002, FamRZ 2003, 1676). Es kommt deshalb hier für die Streitwertfestsetzung aufgrund der Einkommensverhältnisse der Parteien auf die letzten drei Monate vor Antragseingang an (OLG Dresden, a.a.O.). Da der Scheidungsantrag am 4.4.2007 beim FamG eingegangen ist, ist auf die Monate Januar bis März 2007 abzustellen.
Auf dieser Grundlage ist der Streitwert für die Ehescheidung wie folgt festzusetzen: Im genannten Zeitraum hat die Antragsgegnerin kein berücksichtigungsfähiges Einkommen erzielt. Es ist deshalb für den Streitwert insoweit kein Einkommen anzusetzen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sie seit dem 1.11.2007 Einkommen aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis erzielt. Dieses Einkommen wäre nach den oben dargestellten Grundsätzen im Streitwert nur zu berücksichtigen, wenn es sich zum Zeitpunkt des Antragseingangs bereits für die nächste Zeit sicher abgezeichnet hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Zwischen Antragseingang und Arbeitsaufnahme liegen rund 6 Monate. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass die Arbeitsaufnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sicher gewesen ist. Allein die Absprache der Parteien, dass die Antragsgegnerin nach Vollendung des 3. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter, also erst im Februar 2008, bzw. ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten wieder ins Berufsleben eintreten sollte, begründet keine sichere Aussi...