Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Zur Ausfüllung des billigen Ermessens, vor allem in den Fällen, in denen es – wie hier – nicht um eine Geldforderung geht, haben das BVerwG und die OVG/VGH den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitet,[1] der als Empfehlung für die gerichtliche Praxis heranzuziehen ist. Eine Bindungswirkung kommt dem Streitwertkatalog allerdings nicht zu. Ungeachtet dessen hält sich die Rechtsprechung ganz überwiegend an die dortigen Empfehlungen.

Für Verfahren über eine Fahrtenbuchauflage findet sich die betreffende Empfehlung in Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs. Danach ist für jeden Monat, den das Fahrtenbuch zu führen ist, ein Betrag in Höhe von 400,00 EUR anzusetzen. Eine Unterscheidung nach Fahrzeugart oder nach Fahrerlaubnisklasse des Adressaten ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist ein Mindest- oder ein Höchstwert vorgesehen.

Liegt ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde, also insbesondere ein Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist von dem hälftigen Wert auszugehen, also von 200,00 EUR je Monat (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG gelten diese Werte auch für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts, also für die Tätigkeit gegenüber der Verwaltungsbehörde.

Norbert Schneider

[1] In der Fassung vom 7./8.7.2004, veröffentlicht in AGS 2004, 417 ff. = NVwZ 2004, 1327.

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