Die Antragstellerin hat im Verfahren vor dem LG Prozesskostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner. Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückgewiesen worden. Mit Beschluss hat das LG "gem. § 63 Abs. 2 GKG" den Streitwert auf 450.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem OLG vorgelegt. Zur Begründung hat das LG darauf hingewiesen, die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergebe sich aus dem Gegenstandswert der beabsichtigten Zahlungsklage.

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