Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung des LG ist unzulässig.
1. Bei der Entscheidung des LG handelt es sich um eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG. Die Zulässigkeit einer Beschwerde richtet sich nach § 68 GKG. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Hartmann, KostG, 37. Aufl. 2007, § 68 GKG, Rn 5 ff.). An einer Beschwer der Antragstellerin fehlt es vorliegend. Denn die Streitwertfestsetzung hat für die Antragstellerin keine Auswirkungen.
2. Das LG hat einen Streitwert festgesetzt, obwohl die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG nicht gegeben waren. Eine Streitwertfestsetzung findet gem. § 63 GKG (vgl. den Wortlaut von § 63 Abs. 1 S. 1 GKG) nur dann statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten. Dies war im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Denn im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 127 ZPO Rn 55).
Aus der – nach den Vorschriften des GKG nicht gebotenen – Streitwertfestsetzung ergeben sich jedoch keine Nachteile für die Antragstellerin. Da Gerichtsgebühren im Prozesskostenhilfeverfahren nicht anfallen, hat die (nicht erforderliche) Streitwertfestsetzung keine Auswirkungen auf eventuell von der Antragstellerin zu tragende Kosten. Daher ist eine Beschwer nicht gegeben.
3. Eine Beschwer wäre allerdings dann anzunehmen, wenn sich aus der Streitwertfestsetzung nachteilige Auswirkungen ergeben könnten auf die Gebühren, welche die Antragstellerin an ihren Rechtsanwalt zu zahlen hat. Auch insoweit ist eine Beschwer jedoch nicht ersichtlich. Denn die Antragstellerin hat zwar – vermutlich – Gebühren an den Rechtsanwalt zu zahlen, der sie im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vertreten hat. Für die Anwaltsgebühren dürfte es – bei einer Abrechnung nach den Vorschriften des RVG – auch auf einen Gegenstandswert ankommen (vgl. Nr. 3335 VV). Auch in diesem Zusammenhang ist die Streitwertfestsetzung des LG jedoch ohne rechtliche Bedeutung.
a) Zwar bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass sich die Anwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Streitwert i.S.d. Vorschriften des GKG richten, wenn "der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt" wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es gibt keine Gerichtsgebühren, für die ein Wert maßgeblich sein könnte (siehe oben). Mithin kann eine – dennoch ergehende – gerichtliche Streitwertfestsetzung auch keine Wirkungen gem. § 32 Abs. 1 RVG für die Anwaltsgebühren haben (vgl. Hartman, a.a.O., § 32 RVG Rn 3). Sollte der Rechtsanwalt der Antragstellerin seine Gebühren ihr gegenüber abrechnen, wird der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren mithin selbstständig – unabhängig von der Entscheidung des LG – zu bestimmen sein.
b) Die Rechtslage wäre allerdings dann anders zu beurteilen, wenn das LG eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 RVG getroffen hätte. Denn diese Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine gerichtliche Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren – unter bestimmten Voraussetzungen – auch dann maßgeblich sein kann, wenn die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Streitwerts nach den Vorschriften des GKG nicht vorliegen. Eine solche Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ergibt sich aus dem Beschluss des LG allerdings nicht. Zum einen ergibt sich aus der Formulierung des Beschlusses, dass das LG einen Streitwert "gem. § 63 Abs. 2 GKG" festsetzen wollte und nicht einen für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Wert gem. § 33 Abs. 1 RVG. Zum anderen fehlt es an einem – für eine Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG erforderlichen – Antrag.