Eine hervorragende Entscheidung. Endlich einmal ein Gericht, das den Unterschied zwischen einer Wertfestsetzung nach § 63 GKG und § 33 RVG erkennt und insoweit klare Worte spricht.

Allzu oft kommt es vor, dass ein Gericht eine Wertfestsetzung vornimmt, ohne zu wissen weshalb.

Das Gericht hat von Amts wegen eine Wertfestsetzung nur im Fall des § 63 GKG vorzunehmen, also dann, wenn im Verfahren Gerichtsgebühren erhoben werden, die sich nach dem Wert richten. Bevor das Gericht zu einer Wertfestsetzung schreitet, muss es also überlegen, ob überhaupt wertabhängige Gerichtsgebühren anfallen. Ist dies nicht der Fall, dann darf das Gericht von Amts wegen gar keinen Wert festsetzen.

In diesen Fällen ist nur auf Antrag eines Beteiligten nach § 33 Abs. 1 RVG eine Wertfestsetzung vorzunehmen, nämlich dann, wenn ein Wert zur Berechnung der Anwaltsgebühren benötigt wird.

Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass eine von Amts wegen erfolgte Wertfestsetzung, die nicht hätte ergehen dürfen, "null und nichtig" ist, also keine Bindungswirkung für die Beteiligten auslöst. Allein diese Rechtsfolge ist konsequent, da mangels Antrag gar nicht festgestellt werden könnte, zwischen welchen Beteiligten die Wertfestsetzung denn gelten soll.

Norbert Schneider

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