Die Entscheidung ist zutreffend. Nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV entsteht eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Lediglich das Einlegen des Rechtsmittels gehört noch zur Vorinstanz (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Alle weiteren Tätigkeiten lösen folglich die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens aus. Das gilt insbesondere für die Beratung über die Durchführung des Rechtsmittels oder auch die Rücknahme. Von daher ist die Entscheidung des KG zutreffend.

Wie das Gericht zu Recht ausführt, ist es anschließend eine Frage der Notwendigkeitsprüfung, ob es erforderlich war, das Rechtsmittel einzulegen, um es wieder zurückzunehmen.

Norbert Schneider

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